Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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offen, ob und unter welchen Bedingungen eine anonymisierte Zeugenaussage, welche tatsächlich einzige oder entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung bilde, für einen Schuldspruch genüge86.
Sowohl aus Sicht eines effektiven Schutzes als auch aus Sicht einer effizienten Strafverfolgung können sich deshalb im Falle drohender Einschüchterungs- bzw. Racheakte gegen die aussagende Person oder ihr Nahestehende angemessene ausserprozessuale Schutzmassnahmen (Massnahmen ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen sowie nach Abschluss des Verfahrens) häufig allein als geeignet erweisen, damit die Person ihre Aussage aufrecht hält.
Ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen bezwecken den Schutz einer gefährdeten Person ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen, d.h. während und nach Abschluss eines Verfahrens. Im Gegensatz zu den prozessualen Schutzrechten tangieren diese Massnahmen die Partei- und Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person nicht. Beispiele sind Massnahmen wie Verhaltensberatung, Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuer Mobiltelefonnummern oder einer Notfallnummer, Personenschutz, vorübergehendes Unterbringen an einem sicheren Ort bis hin zu spezifischen Massnahmen wie Datensperren, Beschaffung einer Tarnidentität, Umsiedelung an einen neuen Wohnort, Finden einer neuen Arbeitsstelle, einschliesslich Sicherung des Lebensunterhaltes. Als Zeugenschutzprogramm wird die von den Behörden mit der geschützten Person vereinbarte individuelle Zusammenstellung solcher Schutzmassnahmen bezeichnet.
Prozessuale und ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen können sich ergänzen. Ein Zeuge mit einer neuen Identität wird zwar unter seiner alten Identität vor Gericht aussagen, muss aber Angaben zu neuem Namen sowie Wohn- oder Arbeitsort verweigern können. Der Verzicht auf solche Angaben kann, soweit entsprechende Regelungen vorhanden sind, durch Beantragung von prozessualem Zeugenschutz oder aber durch Zeugnisverweigerung wegen Gefährdung erreicht werden.
2.1.3 Abgrenzung von der Kronzeugenregelung
Vom Begriff Zeugenschutz abzugrenzen ist die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Kronzeugenregelung. Diese hat nicht den Schutz der Zeugin und des Zeugen zum Zweck, sondern zielt allein auf die Förderung der Wahrheitsfindung und ist eine eigentliche Strafzumessungsregelung: Mitangeschuldigte sollen unter Zusicherung der Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile dafür gewonnen werden, gegen Mitbeteiligte auszusagen. Zeugenschutzmassnahmen werden jedoch zur notwendigen Voraussetzung einer Kronzeugenregelung und Bedingung für eine Aussage, wenn sich die Zeugen durch ihre Aussage der Gefahr von Rache-
86 Vgl. BGE 133 I 33, besprochen in ZBJV 2008, 811 f. und SJZ 103 2007 411 f. sowie die Besprechung von BGE 132 I 127 in ZBJV 2007, 712 ff.