Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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werten gefährdet sind und andererseits die Sicherung der Strafverfolgung durch Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft81.

Der Begriff des Zeugen ist nicht eng im strafprozessualen Sinn zu verstehen, sondern umfasst neben gefährdeten Angehörigen sämtliche Personen, welche entweder über Wahrnehmungen zum Sachverhalt aussagen können (z.B. auch der prozessrechtlich als Auskunftsperson behandelte Mitbeschuldigte) oder an der Aussage im Verfahren mitwirken (z.B. als Polizist, Übersetzender oder Sachverständiger)82.

2.1.2 Unterscheidung prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz

Zeugenschutzmassnahmen lassen sich in prozessuale sowie ausserprozessuale Massnahmen unterteilen. Beim prozessualen Zeugenschutz handelt es sich um Massnahmen, welche die Mitwirkung des Zeugen im Verfahren durch besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen regeln. Dazu zählen neben Zeugnisverweigerungsrechten insbesondere Massnahmen zur teilweisen oder vollständigen Geheimhaltung der Identität im Verfahren. Im geltenden schweizerischen Recht räumen verschiedene kantonale Strafprozessordnungen sowie einzelne Spezialgesetze den Zeugen allgemein oder bestimmten Zeugenkategorien eine Reihe prozessualer Schutzrechte ein83. Solche haben nun auch in die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Eingang gefunden (Art. 149 ff.)84.

Prozessuale Schutzrechte, wie sie heute im schweizerischen Recht bereits teilweise vorgesehen und auch in der Schweizerischen StPO eingeführt worden sind, stellen einen wichtigen Teil des Zeugenschutzes dar. Sie genügen jedoch dann nicht mehr, wenn z.B. der Angeschuldigte aufgrund des Inhalts der Aussage erkennen kann, wer der Zeuge ist bzw. dessen Identität sonst wie in Erfahrung gebracht hat.

Aus Sicht der Strafverfolgung ist zudem zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die anonyme Zeugenaussage nicht den einzigen oder nicht einen entscheidenden Beitrag zum Schuldspruch leisten darf85. Das Bundesgericht äussert sich zwar kritisch zu dieser Praxis, welche dazu führe, dass anonyme Zeugen nur in Verfahren zugelassen werden, in welchen sie für die Beweisführung letztlich überflüssig seien, lässt aber bislang noch

81 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 9. Juni 2006 in Erfüllung des Postulates der Sicher-

heitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen», BBl 2006 5693, 5721; s. in diesem Zusammenhang auch die Empfehlung des Europarates vom 10. September 1997 (Recommandation R (97) 13 sur la protection des témoins contre toute manoeuvre d’intimidation et les droits de la défense).

82 Der erweiterte Zeugenbegriff wird auch vom Ministerkomitee des Europarates, vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und von den internationalen Strafgerichten verwendet; vgl. BGE 125 I 127, 132 E 6a.

83 Vgl. die einschlägigen Bestimmungen in den Strafprozessgesetzen von BL, BS, BE, FR, SG, ZH und im Polizeigesetz VD sowie das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung für professionelle Zeugen (BVE, SR 312.8) und das Bundesgesetz über die Opferhilfe (OHG, SR 312.5) für Opferzeugen.

84 BBl 2007 6977; Zeitpunkt des Inkrafttretens voraussichtlich am 1.1.2011.

85 Eine Veurteilung kann zwar auf anonymisierte Zeugenaussagen gestützt werden, diese dürfen jedoch nicht ausschliesslich oder entscheidend ("solely or to a decisive extent") zur Verurteilung beigetragen haben, vgl. Urteile Doorson, Recueil CourEDH 1996-II S. 446, Ziff. 69; van Mechelen, Recueil CourEDH 1997-VII S. 2426 [=RUDH 1997 S. 209]; Krasniki vom 28.2.2006, Ziff. 76.