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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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– Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Flugzeugs erforderlich sind, sowie
– Lebensmittel, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind,
und die zuvor in ein innerhalb der Grenzen eines schweizerischen Flughafens befindliches Zolllager verbracht wurden und anschließend unter Einhaltung der von der Schweiz festgelegten Bestimmungen zu den Flugzeugen geschafft werden, soweit sie das durch dieses Abkommen gewährleistete Maß an Sicherheit nicht beinträchtigen.
ARTIKEL 3
Ort der Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung
(1) Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.
CH/CE/Anhang I/de 6