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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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b) ein effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der
Beförderungsunterlagen, das angemessene sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht,
c) den Nachweis der Zahlungsfähigkeit und
d) angemessene Sicherheitsstandards.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Beantragung und Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt, und dass sie insbesondere bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder wenn begründete Hinweise darauf vorliegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.
CH/CE/Anhang II/de 2