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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Abkommen anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschließlich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.
ARTIKEL 4
Frist für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung
(1) Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen
bestimmen:
– im Falle eines Versands nach Artikel 3 Absatz 3, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu
ermöglichen und Sendungen abzufangen mit dem Ziel, an diesen allfällige sicherheits-
relevante Zollkontrollen durchzuführen,
– wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland
besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten.
CH/CE/Anhang I/de 8