Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen
Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In dem einen wie dem anderen Fall führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch.
(3) Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.
Der Gemischte Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Abkommen garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, sich zu vernetzen und ein gemeinsames Datenübermittlungssystem zu benutzen, das die für die summarische Ausgangsanmeldung der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält.
CH/CE/Anhang I/de 7