Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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gebunden, die Bestimmungen im nationalen Recht autonom zu übernehmen. Vorweggenommen sei, dass sich aufgrund der Ausführungen in Ziffer 5 kein Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene ergibt.

Vorlage II

Vorlage II beinhaltet den weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf, der sich unabhängig von den internationalen Vorgaben ergibt (siehe Ziffer 5.1.9).

In Vorlage II wird zudem in Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments das Bundesgesetz vom 3. Oktober 200811 über die militärischen Informationssysteme (MIG) um eine Bestimmung ergänzt, wonach Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht künftig während zwanzig Jahren aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung dieser Daten ist nach geltendem Recht bereits in diesem Bundesgesetz geregelt, wo die Daten einer subsidiären Aufbewahrungsdauer von nur 5 Jahren unterliegen. Die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments kann im Übrigen auf Verordnungsebene erfolgen. Die Vorlage II unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verhältnis von Vorlage I zu Vorlage II

Das UNO-Rückverfolgungsinstrument kann unabhängig vom UNO-Feuerwaffenprotokoll umgesetzt werden, die Umsetzung wäre aber angesichts des engen Sachzusammenhangs beider Instrumente schwieriger, wenn der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll nicht gutgeheissen würde.

2 UNO-Feuerwaffenprotokoll (Vorlage I)

2.1 Grundzüge des Protokolls

2.1.1 Ausgangslage

Die UNO-Generalversammlung hat am 15. November 2000 das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität12 (im Folgenden: Übereinkommen) sowie zwei Zusatzprotokolle verabschiedet: eines zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (im Folgenden: Protokoll Menschenhandel)13, das andere gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (im Folgenden: Protokoll Menschenschleusung)14. Ein drittes Protokoll, das UNO-Feuerwaffenprotokoll, wurde am 31. Mai 2001 verabschiedet. Genehmigung und Beitritt zu Letzterem sowie dessen Umsetzung sind Gegenstand dieser Vorlage.

Das Übereinkommen ist am 29. September 2003, die drei Zusatzprotokolle sind für die beteiligten Staaten am 25. Dezember 2003 (Menschenhandel), am 28. Januar 2004 (Menschenschleusung) und am 3. Juli 2005 (Feuerwaffen) in Kraft getreten. Bis zum 20. Oktober 2009 wurde das Übereinkommen von 147 Staaten unterzeichnet und von 150 Staaten ratifiziert.

11SR 510.91

12 SR 0.311.54

13 SR 0.311.542

14 SR 0.311.541