Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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schweizerische Recht umzusetzen. Über die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls werde er erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.7
Die Motion Allemann (07.3888)8, nahm auf die Antwort zur Interpellation Banga (05.3803) Bezug und beauftragte den Bundesrat, den Räten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen zu unterbreiten. In seiner Antwort vom 14. März 2008 hat der Bundesrat festgehalten, auf die Unterzeichnung und Ratifizierung des Schusswaffenübereinkommens des Europarates solle aufgrund der mangelnden Aktualität und der wenigen Teilnehmerstaaten verzichtet werden. Der Bundesrat begrüsste zwar die Stossrichtung der Motion, beantragte jedoch deren Ablehnung. Der Nationalrat lehnte die Motion am 7. September 2009 antragsgemäss ab.
Am 30. Mai 2008 wurden die Mitglieder des Arbeitsausschusses Waffen und Munition im Rahmen einer Anhörung gebeten, sich zur Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls zu äussern, insbesondere zu den erwartenden Auswirkungen und Kosten. Ihre Rückmeldungen waren überwiegend positiv. Die Stossrichtung der Vorlage wurde begrüsst, auch da die Inhalte bereits im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands weitgehend übernommen würden9. Die Erweiterung der Strafbestimmungen bezüglich der Markierungspflichten wurde befürwortet. Die Vollzugsbehörden befürchteten indes zusätzliche finanzielle und personelle Lasten aufgrund der Bearbeitung von Rückverfolgungsanfragen. Weil das UNO-Feuerwaffenprotokoll nicht flächendeckend unterzeichnet und ratifiziert sei, wurde teilweise am Erfolg der Rückverfolgungen gezweifelt. Nachdem die Vollzugsbehörden den Beitritt befürworteten, war der Bundesrat gewillt, auch das UNO-Feuerwaffenprotokoll umzusetzen10.
1.2 Überblick über den Inhalt der Vorlagen
Es werden zwei Vorlagen unterbreitet.
Vorlage I
Vorlage I beinhaltet die Genehmigung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, die Ermächtigung des Bundesrates, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erklären und dessen Umsetzung in nationales Recht. Die Vorlage I unterliegt dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
Gegenstand des vorliegenden Berichts ist auch die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments. Es handelt sich dabei um eine völkerrechtlich nicht verbindliche, politische Aufforderung zur Regulierung. Das UNO-Rückverfolgungsinstrument baut inhaltlich auf dem UNO-Feuerwaffenprotokoll auf und ergänzt es in den Bereichen Markierung, Registrierung und Zusammenarbeit. Die Schweiz ist mit der Annahme des UNO-Rückverfolgungsinstruments durch die UNO-Generalversammlung als UNO-Mitgliedsstaat politisch (nicht aber rechtlich)
7 Medienmitteilung, abrufbar unter der Internetadresse des Bundes: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msgid=17481; zuletzt besucht am 5. März 2010.
8 07.3888; Ratifikation des UNO-Feuerwaffenprotokolls und Umsetzung des Thalmann- Instruments, eingereicht am 21. Dezember 2007.
9 S. dazu unten, Ziffer 2.1.3.
10 Antwort auf die Frage Allemann zum Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll in der Fragestunde 29. September 2008; Geschäftsnummer 08.5353.