Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlagen

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Parlamentarische Vorstösse und Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe «IDAG SALW Umsetzung»

Mit der Motion Banga vom 16. Dezember 2004 (04.3735)1 forderte der Motionär die Einleitung der Ratifikation des «Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen» des Europarates (Schusswaffenübereinkommen des Europarates) und des «Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen2gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UNO-Feuerwaffenprotokoll)3. Der Bundesrat antwortete am 11. März 2005, ungeachtet des grossen Engagements der Schweiz in diesen Sachbereichen seien vor einem solchen Schritt weitere Abklärungen nötig. Der Vorstoss wurde am 6. Dezember 2007 wegen Ausscheidens des Urhebers aus dem Rat abgeschrieben.

In Beantwortung der Interpellation Banga vom 14. Dezember 2005 (05.3803)4, die auf die vorerwähnte Motion Bezug nahm, kündigte der Bundesrat am 1. März 2006 an, er werde eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragen, Fragen der Umsetzung des «Internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen» der UNO (UNO-Rückverfolgungsinstrument)5 sowie hinsichtlich der Ratifikation des UNO-Feuerwaffenprotokolls sowie des Schusswaffenübereinkommens des Europarates durch die Schweiz zu prüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen auszuarbeiten.

Die Arbeitsgruppe «IDAG SALW Umsetzung»6 legte im Dezember 2007 ihren Bericht vor und empfahl darin die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls. Der Bundesrat nahm an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht Kenntnis. Er beschloss, die Verpflichtungen aus dem UNO-Rückverfolgungsinstrument ins

1 04.3735; Internationale Mindestregeln gegen den Waffenmissbrauch durch Private. Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Protokolls der UNO.

2 Im Folgenden: UNO.

3 Resolution A/RES/55/255 vom 31. Mai 2001, verabschiedet an der 55. Tagung der UNO Generalversammlung; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/RES/55/255, zuletzt besucht am 5. März 2010.

4 05.3803; Kleinwaffen und leichte Waffen. Umsetzungsschritte.

5 Auch unter den Begriffen «Marking-und-Tracing-Instrument», «Internationales Tracing- Instrument» oder «Thalmann-Instrument» bekannt. Siehe Bericht A/60/88 der Arbeitsgruppe Thalmann mit dem UNO-Rückverfolgungsinstrument als Anhang; abrufbar unter der folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=a/60/88, zuletzt besucht am 5. März 2010.

6 Ein Ausschuss der bereits bestehenden «interdepartementalen Arbeitsgruppe Kleinwaffen» bzw. «IDAG SALW» («small arms and light weapons», SALW). Sie stand unter Leitung des SECO. Vertreten darin waren fedpol, das EDA, das EFD und VBS.