Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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5.1.9 Weiterer Anpassungsbedarf Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden (FRONTEX, RABIT)

Waffengesetz

Vorlage II: Eine Anpassung des Waffengesetzes, die sich nicht aus den beiden UNO-Vorlagen ergibt, wird in Vorlage II vorgenommen. Es geht um die Unvollständigkeit hinsichtlich Bewilligungen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in schweizerisches Staatsgebiet und das Waffentragen bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen des Schengen-Raums (FRONTEX).

Die VZAG71 ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie regelt die operative Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten an den Aussengrenzen des Schengen-Raums im Sinne der FRONTEX-Verordnung und der RABIT-Verordnung. Artikel 26 Absatz 1 VZAG befreit ausländisches Personal der Grenzschutzbehörden im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken von der Pflicht zur Erlangung einer Bewilligung für die Verbringung von Feuerwaffen und Material in schweizerisches Staatsgebiet sowie deren Aus- oder Durchfuhr. Zur Frage der Waffentragbewilligung äussert sich die Verordnung nicht. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet ist im geltenden Artikel 25a WG nicht ausdrücklich vorgesehen. Zur Klärung der Rechtslage sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten im Waffengesetz von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen zu befreien. Die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene werden mit Inkrafttreten der Vorlage im Ausführungsrecht vorgenommen (Artikel 42 WV).

Ausserdem sieht Artikel 27 WG vor, dass eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will. Die genannte Personengruppe ist von der Pflicht zur Erlangung einer Waffentragbewilligung zu befreien. Artikel 27 Absatz 4 WG ist um die entsprechende Ausnahme zu ergänzen.

5.2 Die beantragte Neuregelung

Mit dem Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll und dessen Umsetzung sowie der Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments passt die Schweiz ihre Waffengesetzgebung an Vorgaben an, die von der UNO mit dem Ziel beschlossen wurden, in den Bereichen Markierung von Feuerwaffen, Registrierung und Aufbewahrung von Informationen zu Feuerwaffen, die Strafbarkeit von Delikten im Zusammenhang mit der Markierung sowie die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit weltweit geltende Mindeststandards festzulegen. Hierzu sind das Waffenrecht, sowie die Exportkontrollgesetzgebung, die bereits heute ein gutes, internationalen Standards angepasstes Kontrollniveau gewährleisten, punktuell zu ergänzen. Auf Geset-

71 SR 631.062