Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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zesebene ist von der Umsetzung nur das Waffengesetz betroffen. Wie in Ziffer 5.1 erläutert, werden im WG folgende Anpassungen vorgenommen:

5.2.1 Vorlage I: UNO-Feuerwaffenprotokoll

- Artikel 31c Absatz 2 WG ist gemäss Artikel 12 und 13 UNO-Feuerwaffenprotokoll und Artikel 14 bis 23, 25, 30 und 33 UNO-Rückverfolgungsinstrument um eine neue Aufgabe der Zentralstelle Waffen zu ergänzen. Sie wird als zentrale Stelle aus dem Ausland eingehende Ersuchen um die Rückverfolgung von Feuerwaffen bearbeiten, solche Anfragen selbst versenden und die Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich sein.

- Artikel 33 WG Absatz 1 ist gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c UNO-Feuerwaffenprotokoll in einem neuen Buchstaben abis um das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern und Fälschen von auf Feuerwaffen vorgeschriebenen Markierungen zu ergänzen.

5.2.2 UNO-Rückverfolgungsinstrument

Aus dem UNO-Rückverfolgungsinstrument ergibt sich, mit einer Ausnahme (s. Vorlage II), über das UNO-Feuerwaffenprotokoll hinaus kein zusätzlicher Umsetzungsbedarf auf Gesetzesebene. Die Anpassungen, die sich aus dem UNO-Rückverfolgungsinstrument ergeben, können, mit der genannten Ausnahme, auf Verordnungsebene vorgenommen werden.

5.2.3 Vorlage II: Weiterer Anpassungsbedarf

In Artikel 25a Absatz 3 und 27 Absatz 4 WG werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b VZAG72, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken von der Pflicht befreit, eine Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in schweizerisches Staatsgebiet und für das Tragen von Feuerwaffen zu erlangen.

Zudem wird in Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments Artikel 17 MIG um eine Bestimmung ergänzt, wonach Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht künftig während zwanzig Jahren aufbewahrt werden.

5.3 Ausführungsrecht und Umsetzung

Die Waffen- und Exportkontrollgesetzgebung gewährleisten bereits ein hohes Kontrollniveau. Daher sind auf Gesetzesstufe nur die oben beschriebenen, wenigen Anpassungen notwendig. Die detaillierten Vorgaben, um welche es sich überwie-

72 SR 631.062