Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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5.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Die Folgen der Übernahme der internationalen Vorgaben auf das geltende Recht, d.h. das Verhältnis zu den Bestimmungen des Waffen-, Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzes sowie, im Fall der persönlichen Armeewaffe, auf das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme wurden bereits in Ziffer 5.1 abgehandelt.

Artikel 31c Absatz 2 Buchstabe bbis WG (neu; neue Aufgabe für die Zent-

ralstelle Waffen: erweiterter operativer Informationsaustausch)

Die Zentralstelle Waffen bearbeitet als zentrale Stelle aus dem Ausland eingehende Ersuchen um die Rückverfolgung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen solcher Waffen sowie Munition und Munitionsbestandteilen, versendet solche Anfragen selbst und ist die Kontaktsstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich. Dieser Informationsaustausch betrifft operative, fallspezifische Informationen, z.B. über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer der genannten Güter. Ausserdem werden Informationen ausgetauscht über an der unerlaubten Herstellung oder dem unerlaubten Handel beteiligte organisierte kriminelle Gruppen, Verschleierungsmethoden, benutzte Methoden und Mittel, Versand- und Zielorte und Transportrouten, Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie Verfahrensweisen und Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels der entsprechenden Güter sowie über wissenschaftliche und technische Informationen, welche für die Strafverfolgungsbehörden nützlich sind. Die Rückverfolgung «wesentlicher Bestandteile» beinhaltet aus Sicht des UNO-Feuerwaffenprotokolls nur die Schalldämpfer (vgl. Ziffer 5.1.1 [Begriffsbestimmungen]).

Die Politische Abteilung IV (PA IV) des EDA wird dagegen, wie bis anhin schon im Rahmen des UNO-Aktionsprogramms (PoA), die Rolle der administrativen und strategischen Kontaktstelle zur UNO wahrnehmen. Eine positivrechtliche Verankerung dieser Rolle ist nicht notwendig.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe abis WG (neu; Strafbarkeit der Änderung oder Fälschung vorgeschriebener Markierungen)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe. abis WG bestraft, wer vorsätzlich die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Waffenbestandteilen oder von Waffenzubehör unberechtigt entfernt, unkenntlich macht, abändert oder fälscht. Diese Bestimmung regelt die genannten Tatbestände als Vergehen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 StGB. Vorbehalten ist das berechtigte Handeln, z.B. bei Bestehen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WG bzw. 33 Absatz 1 WV.

Versuch sowie die Teilnahme (Gehilfenschaft, Anstiftung, Mittäterschaft) zu den genannten Delikten sind gemäss dem allgemeinen Teil des StGB in Verbindung mit Artikel 333 auch im Nebenstrafrecht (vorliegend: Waffenrecht) strafbar, ohne dort besonders normiert sein zu müssen.