Vorlage AGB Informatikdienstleistungen

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten

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bedingungen. Die Auftragnehmerin mit Sitz im Ausland hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Ort der Leis-1 tungserbringung im Ausland gelten, zumindest aber die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation.

5.2 Entsendet die Auftragnehmerin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen, so sind die

Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 einzuhalten2.

5.3 Verletzt die Auftragnehmerin Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 5, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, so-

fern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der gesamten Vergütung, insgesamt jedoch höchstens CHF 100'000.- .

6 Sozialversicherungen

6.1 Ist die Auftragnehmerin eine juristische Person, so nimmt sie als selbstständiges Unternehmen die notwendigen Anmeldun-

gen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Ist sie keine juristische Person, so muss sie mit Einreichung des Angebotes nachweisen, dass sie als Selbstständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen ist.

6.2 Der Auftraggeber schuldet keine Sozialleistungen (AHV, IV, ALV, usw.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbeson-

dere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod.

7 Definitionen

7.1 Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument unter Einschluss

sämtlicher dazugehörigen Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

7.2 Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazugehörige Bestandtei-

le wie AGB und weitere Anhänge).

B ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

8 Ausführung und Information

8.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung und garantiert,

dass alle erbrachten Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

8.2 Der Auftraggeber gibt der Auftragnehmerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Allfäl-

lige weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden in der Vertragsurkunde abschliessend vereinbart.

8.3 Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort schrift-

lich alle von ihr festgestellten oder für sie erkennbaren Tatsachen und Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

8.4 Der Auftraggeber hat das Recht, den Stand der Vertragserfüllung zu kontrollieren und darüber Auskunft zu verlangen.

C ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGSELEMENTE MIT WERKVERTRAGLICHEM CHARAKTER

9 Dokumentation und Instruktion

9.1 Die Auftragnehmerin liefert dem Auftraggeber elektronisch oder in Papierform zusammen mit der vereinbarten Leistung eine

vollständige, kopierbare Dokumentation in den vereinbarten Sprachen und in vereinbarter Anzahl.

9.2 Der Auftraggeber darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

9.3 Sofern vereinbart, übernimmt die Auftragnehmerin gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressatenkreis zu

bestimmende erste Instruktion.

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ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR

0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

2 SR 823.20

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