Vorlage AGB Informatikdienstleistungen
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten
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21.2 Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde denjenigen der AGB und die Bestimmungen der AGB
denjenigen des Angebotes vor.
21.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages da-
von nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.
22 Abtretung und Verpfändung
Die Auftragnehmerin darf Forderungen gegenüber dem Auftraggeber verpfänden oder abtreten, sofern dieser vorgängig schriftlich eingewilligt hat. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.
23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
23.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
24 Wiener Kaufrecht
Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)3 sind wegbedungen.
3 SR 0.221.211.1
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