Vorlage AGB Informatikdienstleistungen
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten
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10 Leistungsänderungen
10.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.
10.2 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung, so teilt ihm die Auftragnehmerin innert 10 Arbeitstagen schriftlich mit, ob die Än-
derung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. Die Auftragnehmerin darf einem Änderungsantrag des Auftraggebers die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt. Der Auftraggeber entscheidet innert 10 Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung, ob die Änderung ausgeführt werden soll.
10.3 Wünscht die Auftragnehmerin eine Änderung, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Antrag innert 10 Arbeitsta-
gen ab Erhalt der Mitteilung annehmen oder ablehnen.
10.4 Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der Ausführung in
einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.
10.5 Die Auftragnehmerin setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, es sei denn, der
Auftraggeber gibt anders lautende Anweisungen.
11 Abnahme
11.1 Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber rechtzeitig die Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an.
11.2 Der Auftraggeber prüft die Leistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt der Auftragnehme-
rin allfällige Mängel an.
11.3 Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so findet die Abnahme gleichwohl mit dem Abschluss der Prüfung statt. Ist der Mangel
erheblich, werden die erbrachten Leistungen nicht abgenommen. Die dem Auftraggeber in beiden Fällen zustehenden Ansprüche sind in Ziffer 17 geregelt.
11.4 Führt der Auftraggeber die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt die
Leistung als abgenommen.
D GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12 Erfüllungsort
Der Auftraggeber bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Lieferort als Erfüllungsort.
13 Verzug
13.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres in Verzug, in
den übrigen Fällen durch Mahnung.
13.2 Kommt die Auftragnehmerin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie
kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Promille, insgesamt pro Vertrag aber höchstens 10 Pro-
zent der gesamten Vergütung. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Auftragnehmerin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
14 Vergütung
14.1 Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen:
a. zu Festpreisen; oder
b. nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach).
14.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die
Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertragung von Rechten, alle Dokumentations- und Materialkosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer).
14.3 Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistungen fällig, vorbehältlich eines vertraglich vereinbarten Zahlungsplans. Die
Auftragnehmerin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
14.4 Fällige Zahlungen leistet der Auftraggeber innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
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