Vorlage AGB Informatikdienstleistungen

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten

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17.6 Hat die Auftragnehmerin die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Auftraggeber Gelöscht:

nach Wahl:

a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen; Gelöscht:

b. die erforderlichen Unterlagen (namentlich den Quellcode) – soweit die Auftragnehmerin zur Herausgabe berechtigt ist – herausverlangen und die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr der Auftragnehmerin selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen oder

c. vom Vertrag zurücktreten.

17.7 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die Auftraggnehmerin zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Zif-

fer 20.

18 Schutzrechte

18.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen) an den vereinbarten und

im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören dem Auftraggeber, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind.

18.2 Der Auftraggeber kann über sämtliche Arbeitsergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Ver-

fügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Änderung, Weiterbearbeitung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber kann der Auftragnehmerin im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräumen.

18.3 Der Auftraggeber erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen von vereinbarten Arbeitsergebnissen bestehen,

ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht, welches ihm die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen im Sinne von Ziffer 18.2 erlaubt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu begründen, welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entgegenhalten werden können. Insbesondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Nutzungsrechte des Auftraggebers zu übertragen oder zu lizenzieren.

18.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.

19 Verletzung von Schutzrechten

19.1 Die Auftragnehmerin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Ge-

fahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Auftragnehmerin an, hat diese den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Auftragnehmerin widersetzt sich einer Intervention des Auftraggebers im Verfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Auftraggeber geltend, so beteiligt sich die Auftragnehmerin auf erstes Verlangen des Auftraggebers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Auftraggeber aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Auftragnehmerin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.

19.2 Wird dem Auftraggeber aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leis-

tungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Auftragnehmerin die Wahl, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Auftragnehmerin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Auftraggeber mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten; eine allfällig vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 20.1 findet keine Anwendung. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Auftragnehmerin ausgeschlossen.

20 Haftung

20.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Ver-

schulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beträgt das Doppelte des Vertragspreises (exkl. MWSt). Der Betrag kann im Vertrag entsprechend dem Risiko des in Frage stehenden Geschäfts abweichend geregelt werden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt.

20.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die

Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

21 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

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