Vorlage AGB Informatikdienstleistungen
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten
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15 Geheimhaltung
15.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich
sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
15.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.
15.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Auftraggeber
innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Auftragnehmerin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben werden.
15.4 Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit
dem Auftraggeber besteht oder bestand, nicht werben und den Auftraggeber auch nicht als Referenz angeben.
15.5 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere Gelöscht:
beigezogene Dritte.
15.6 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventio-
nalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 100'000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
16 Datenschutz und Datensicherheit
16.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie ver-
pflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
16.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages er-
forderlich ist, bearbeitet werden.
16.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur
Vertragserfüllung beigezogene Dritte.
17 Gewährleistung
17.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften auf-
weisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Auftraggeber auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Weiter gewährleistet die Auftragnehmerin, dass sie allfällige im Rahmen des Vertrages erstellte Werke mit allen vereinbarten, zugesicherten und zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dass diese den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie übernimmt eine Garantie von 12 Monaten ab Entgegennahme bzw. ab Abnahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen. Während der Garantiefrist kann der Auftraggeber Mängel jederzeit rügen. Die Auftragnehmerin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Auftraggebers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.
17.2 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen
vertragsgemäss zu erbringen. Sie ist insbesondere berechtigt, dem Auftraggeber die Rechte an den Arbeitsergebnissen im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.
17.3 Sämtliche Unterlagen, die der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt, auch solche in elektronischer Form,
dürfen ausschliesslich für die Leistungserbringung genutzt und kopiert werden. Insofern gewährleistet der Auftraggeber, dass die Verwendung der Unterlagen durch die Auftragnehmerin keine Schutzrechte Dritter verletzt.
17.4 Liegt ein Mangel vor, hat der Auftraggeber die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem Minderwert entspre-
chenden Abzug von der Vergütung zu machen.
17.5 Verlangt der Auftraggeber Nachbesserung, so behebt die Auftragnehmerin den Mangel innert der vom Auftraggeber ange-
setzten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.
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