Vorlage AGB Hardware
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 7 Seiten
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24 Datenschutz und Datensicherheit
24.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhal-
ten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
24.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung
des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden.
24.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten
sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.
25 Gewährleistung
25.1 Die Verkäuferin gewährleistet, dass sie die Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) mit allen ver-
einbarten, zugesicherten und zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dieses den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter gewährleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Käufer auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Die Verkäuferin übernimmt eine Garantie von 12 Monaten ab Übergabe oder Installation der Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) bzw. ab Entgegennahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen. Während der Garantiefrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Die Verkäuferin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Käufers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.
25.2 Die Verkäuferin gewährleistet, dass sie über alle Rechte verfügt, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu
erbringen. Die Verkäuferin ist insbesondere berechtigt, die mit der Hardware gelieferte Betriebssoftware zu vertreiben und dem Käufer die Nutzungsrechte daran im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.
25.3 Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer die Wahl, Nachbesserung, Lieferung mängelfreier Hardware (inkl. da-
zugehöriger Betriebssoftware) zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
25.4 Verlangt der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so behebt die Verkäuferin die Mängel innerhalb
der angesetzten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten.
25.5 Hat die Verkäuferin die verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht erfolgreich vorge-
nommen, kann der Käufer nach Wahl:
a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen;
b. die erforderlichen Unterlagen – soweit die Verkäuferin zur Herausgabe berechtigt ist – herausverlangen und die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers durch einen Dritten vornehmen lassen oder
c. vom Vertrag zurücktreten.
25.6 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die Verkäuferin zusätzlich für dessen Ersatz
gemäss Ziffer 27.
26 Verletzung von Schutzrechten
26.1 Die Verkäuferin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kos-
ten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Verkäuferin an, hat diese den Käufer unverzüglich zu informieren. Die Verkäuferin widersetzt sich einer Intervention des Käufers im Verfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Käufer geltend, so beteiligt sich die Verkäuferin auf erstes Verlangen des Käufers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Verkäuferin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Käufer aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat Verkäuferin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.
26.2 Wird dem Käufer aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschul-
deten Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) oder die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Verkäuferin die Wahl, entweder die Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) durch eine andere zu ersetzen oder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ih-