Vorlage AGB Hardware
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 7 Seiten
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baren die Zuordnung der jeweiligen Priorität gemeinsam anhand der technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Käufers.
16.3 Störungsbehebungszeit
Die Störungsbehebungszeit umfasst den maximalen Zeitraum ab Eingang der Meldung einer Störung bei der Verkäuferin bis zu dessen erfolgreicher Behebung. Sie wird im Vertrag festgelegt.
16.4 Die Verkäuferin teilt dem Käufer die Behebung der Störung mit.
16.5 Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten
Hält die Verkäuferin eine der Zeiten gemäss Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro nicht eingehaltene Zeit und Verspätungsfall 1 Promille der Jahresvergütung für die Wartung gemäss Ziffer 22 pro angebrochene Verspätungsstunde, mindestens jedoch CHF 500.--.
Unabhängig davon, ob eine oder mehrere Zeiten gemäss Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht eingehal-
ten werden, beträgt die Konventionalstrafe pro Verspätungsfall maximal eine Jahresvergütung für die Wartung gemäss Ziffer 22. Die Konventionalstrafen sind auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie sind zusätzlich zu einem allfälligen Schadenersatz geschuldet.
17 Rapporte
Die Verkäuferin erstellt auf Verlangen des Käufers nach Abschluss der einzelnen Wartungsarbeiten jeweils einen Rapport und händigt dem Käufer ein Exemplar desselben aus.
18 Beginn und Dauer
18.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, soweit in der Vertragsurkunde kein
anderer Beginn genannt ist. Sie wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
18.2 Ist die Wartung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann sie mangels anderer Abrede vom Käufer auf
das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, durch die Verkäuferin jedoch erstmals nach einer vertraglich zu vereinbarenden Laufzeit. Die Kündigung kann sich dabei auch nur auf einzelne Leistungen erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede für die Verkäuferin 12 Monate, für den Käufer 3 Monate.
18.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten. Als
wichtige Gründe gelten insbesondere:
• der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
• die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.
19 Folgen der Beendigung
Die Vertragsparteien regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten sind.
D GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20 Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr
20.1 Der Käufer bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Lieferort der
Hardware (inkl. dazugehörige Betriebssoftware) als Erfüllungsort
20.2 Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe bzw. Installation auf den Käufer über.