Vorlage AGB Hardware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 7 Seiten

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21 Verzug

21.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres

in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.

21.2 Kommt die Verkäuferin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Promille, insgesamt pro Vertrag aber höchstens 10 Prozent der Gesamtvergütung bei Einmalleistungen bzw. der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die

Verkäuferin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf ei-

nen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

22 Vergütung

22.1 Die Verkäuferin erbringt Leistungen zu Festpreisen. Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend.

22.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig

sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertragung der Eigentumsrechte an der Hardware, allfällig vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nutzungsrechte an der dazugehörigen Betriebssoftware, alle Dokumentations-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, vorgezogene Entsorgungsgebühren sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer).

22.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren In-

stallation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. Die Verkäuferin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.

22.4 Fällige Zahlungen leistet der Käufer innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

22.5 Die Verkäuferin kann, sofern vertraglich vereinbart, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang

des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchstens jedoch im Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für Konsumentenpreise.

23 Geheimhaltung

23.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein

zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

23.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertrags-

verhältnisses fort.

23.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch

den Käufer innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Verkäuferin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben werden.

23.4 Ohne schriftliche Einwilligung des Käufers darf die Verkäuferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit

mit dem Käufer besteht oder bestand, nicht werben und den Käufer auch nicht als Referenz angeben.

23.5 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferan-

ten sowie weitere beigezogene Dritte.

23.6 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je

Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmal-

vergütung, höchstens jedoch CHF 100'000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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