Vorlage AGB Hardware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 7 Seiten

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re Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Verkäuferin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Käufer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin hat den Käufer in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten; eine allfällig vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 27 findet keine Anwendung. Soweit der Käufer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.

27 Haftung

27.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass

sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beträgt das Doppelte des Vertragspreises (exkl. MWSt). Der Betrag kann im Vertrag entsprechend dem Risiko des in Frage stehenden Geschäfts abweichend geregelt werden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt.

27.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im

Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

28 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

28.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

28.2 Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde denjenigen der AGB und die Bestim-

mungen der AGB denjenigen des Angebotes vor.

28.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit

des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.

29 Abtretung und Verpfändung

Die Verkäuferin darf Forderungen gegenüber dem Käufer verpfänden oder abtreten, sofern dieser vorgängig schriftlich eingewilligt hat. Der Käufer kann seine Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.

30 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

30.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

30.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

31 Wiener Kaufrecht

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über

3werden wegbedungen.

den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)

3 SR 0.221.211.1 - 7 –