Vorlage AGB Standardsoftware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 8 Seiten

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5 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann

5.1 Die Leistungserbringerin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Ar-

beitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Die Leistungserbringerin mit Sitz im Ausland hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Ort der Leistungserbringung im Ausland gelten, zumin-2

dest aber die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation.

5.2 Entsendet die Leistungserbringerin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung aus-

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zuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.

5.3 Verletzt die Leistungserbringerin Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 5, so schuldet sie eine Kon-

ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmalvergü-

tung, insgesamt jedoch höchstens CHF 100'000.-.

6 Definitionen

6.1 Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument un-

ter Einschluss sämtlicher dazugehörigen Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

6.2 Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazuge-

hörige Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

6.3 Standardsoftware: Software, welche im Hinblick auf eine Vielzahl verschiedener Kunden hergestellt wird,

ohne dabei vorgegebene Anforderungen des Leistungsbezügers auf Code-Ebene zu berücksichtigen.

6.4 Individualsoftware: Software, welche für einen speziellen Verwendungszweck des Leistungsbezügers auf

Bestellung entwickelt wird, sowie auch Änderungen und Weiterentwicklungen an jeder Art von Software, welche vom Leistungsbezüger in Auftrag gegeben worden sind.

6.5 Releases: Weiterentwicklungen der Standardsoftware einschliesslich Firmware, welche als Minorversionen

(Updates) oder Majorversionen (Upgrades) bezeichnet werden. Neue Releases weisen neue Funktionalitäten, Fehlerkorrekturen und/oder verbesserte Leistungen auf.

6.6 Incident: Eine Störung, welche die Verwendbarkeit oder die Verfügbarkeit der Software einschränkt oder

beeinträchtigt. Erfasst sind auch Störungen, welche durch Dritte verursacht werden, insbesondere durch das Zusammenwirken mit Hardware oder anderer Software.

6.7 Patch: Kleinere Änderung an einer Software, meist um einen Fehler oder ein Sicherheitsproblem der betref-

fenden Software zu beheben.

6.8 Workaround: Provisorische Umgehungslösung, um einen Incident zu überbrücken, ohne die eigentliche Feh-

lerursache zu beheben.

B BESCHAFFUNG VON STANDARDSOFTWARE

7 Art und Umfang der Nutzung

7.1 Die Leistungserbringerin räumt dem Leistungsbezüger das Recht zur Nutzung ihrer Standardsoftware ein.

Art und Umfang der Nutzung richten sich nach der individuellen Vereinbarung im Vertrag. Soweit die Parteien in der Vertragsurkunde nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist die Nutzung unbefristet, unkündbar und geographisch nicht eingeschränkt. Sie ist an keine bestimmte Hardware gebunden.

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ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

3 SR 823.20 - 2 -