Vorlage AGB Standardsoftware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 8 Seiten

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Die Konventionalstrafen sind auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie sind zusätzlich zu einem allfälligen Schadenersatz geschuldet.

18 Nutzungsumfang an Releases

18.1 Soweit die Parteien im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist die Nutzung von Releases unbe-

fristet, unkündbar und geographisch nicht eingeschränkt. Sie ist an keine bestimmte Hardware gebunden. Der Leistungsbezüger kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken, insbesondere zum Betrieb redundanter Systeme, von den Releases ohne zusätzliche Vergütung mehrere Kopien erstellen.

18.2 Die Releases können im Rahmen der Ziffer 18.1 innerhalb des eigenen Konzerns resp. innerhalb der Bun-

desverwaltung, sowie im Rahmen von Ziffer 7.5 genutzt werden.

19 Beginn und Dauer

19.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, soweit in der Vertragsurkunde kein

anderer Beginn genannt ist. Er wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.

19.2 Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er mangels anderer Abrede vom Leistungsbe-

züger auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, durch die Leistungserbringerin jedoch erstmals nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Kündigung kann sich dabei auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede für die Leistungserbringerin 12 Monate, für den Leistungsbezüger 3 Monate.

19.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten. Als

wichtige Gründe gelten insbesondere:

• der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

• die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.

20 Folgen der Beendigung

Die Vertragsparteien regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten sind.

D GEMEINSAME SCHLUSSBESTMMUNGEN

21 Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr

21.1 Der Leistungsbezüger bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt der Installati-

onsort der Software als Erfüllungsort.

21.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Verfügbarkeit der Leistung im Herrschaftsbereich des Leistungsbezügers

über.

22 Verzug

22.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres

in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.

22.2 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Promille, insgesamt

pro Vertrag aber höchstens 10 Prozent der Gesamtvergütung bei Einmalleistungen bzw. der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungs-erbringerin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konven-

tionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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