Vorlage AGB Standardsoftware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 8 Seiten

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26 Gewährleistung

26.1 Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass sie die Standardsoftware mit allen vereinbarten, zugesicherten

und zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dass diese den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter gewährleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Leistungsbezüger auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Die Leistungserbringerin übernimmt eine Garantie von 12 Monaten ab Übergabe oder Installation der Standardsoftware bzw. ab Entgegennahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen. Während der Garantiefrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Die Leistungserbringerin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Leistungsbezügers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.

26.2 Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass sie über alle Rechte verfügt, um ihre Leistungen vertragsge-

mäss zu erbringen. Sie ist insbesondere berechtigt, dem Leistungsbezüger die Nutzungsrechte an der Standardsoftware im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.

26.3 Liegt ein Mangel vor, hat der Leistungsbezüger die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem

Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Leistungsbezüger vom Vertrag zurücktreten. Betrifft der Mangel die von der Leistungserbringerin gelieferten Datenträger oder Dokumentationen, hat der Leistungsbezüger zudem Anspruch auf fehlerfreie Ersatzlieferung derselben.

26.4 Verlangt der Leistungsbezüger Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so behebt die Leistungserbringerin die

Mängel innert der angesetzten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten.

26.5 Hat die Leistungserbringerin die verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht erfolgreich

vorgenommen, kann der Leistungsbezüger nach Wahl,

a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen oder

b. vom Vertrag zurücktreten.

26.6 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die Leistungserbringerin zusätzlich für dessen

Ersatz gemäss Ziffer 29.

27 Schutzrechte

Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben unter Vorbehalt von Ziffer 7 bei der Leistungserbringerin oder bei Dritten.

28 Verletzung von Schutzrechten

28.1 Die Leistungserbringerin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei-

gene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Leistungserbringerin an, hat diese den Leistungsbezüger unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Leistungserbringerin widersetzt sich einer Intervention des Leistungsbezügers im Verfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Leistungsbezüger geltend, so beteiligt sich die Leistungserbringerin auf erstes Verlangen des Leistungsbezügers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Leistungsbezüger aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Leistungserbringerin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.

28.2 Wird dem Leistungsbezüger aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertrag-

lich geschuldeten Standardsoftware oder die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Leistungserbringerin die Wahl, entweder die Standardsoftware durch andere zu ersetzen oder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Leistungserbringerin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Leistungsbezüger mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Leistungserbringerin hat den Leistungsbezüger in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten; eine allfällig vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 29.1 findet keine Anwendung. Soweit der Leistungsbezüger die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Leistungserbringerin ausgeschlossen.

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