Vorlage AGB Werkverträge

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 9 Seiten

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4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflich-

ten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 22 (Geheimhaltung) und 23 (Datenschutz und Datensicherheit).

5 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann

5.1 Die Lieferantin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Arbeitsschutz-

bestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Die Lieferantin mit Sitz im Ausland hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Ort der Leistungserbringung im Ausland gelten, zumindest aber die 2

Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation.

5.2 Entsendet die Lieferantin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen,

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so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.

5.3 Verletzt die Lieferantin Pflichten aus dieser Ziffer, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie

nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jah-

resvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmalvergütung, insgesamt jedoch höchstens CHF 100'000.

6 Definitionen

6.1 Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument un-

ter Einschluss sämtlicher dazugehörigen Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

6.2 Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazuge-

hörige Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

6.3 Individualsoftware: Software, welche für einen speziellen Verwendungszweck des Bestellers auf dessen

Auftrag hin entwickelt wird, sowie auch Änderungen und Weiterentwicklungen an jeder Art von Software, welche vom Besteller in Auftrag gegeben worden sind.

6.4 Standardsoftware: Software, welche im Hinblick auf eine Vielzahl verschiedener Kunden hergestellt wird,

ohne dabei vorgegebene Anforderungen des Bestellers auf Code-Ebene zu berücksichtigen.4

6.5 Incident: Eine Störung, welche die Verwendbarkeit oder die Verfügbarkeit der Software einschränkt oder

beeinträchtigt. Erfasst sind auch Störungen, welche durch Dritte verursacht werden, insbesondere durch das Zusammenwirken mit Hardware oder anderer Software.

6.6 Patch: Kleinere Änderung an einer Software, meist um einen Fehler oder ein Sicherheitsproblem der betref-

fenden Software zu beheben.

6.7 Workaround: Provisorische Umgehungslösung, um einen Incident zu überbrücken, ohne die eigentliche Feh-

lerursache zu beheben.

B ERSTELLUNG DES WERKS

7 Ausführung und Dokumentation

7.1 Der Besteller definiert im Vertrag das durch die Lieferantin herzustellende Werk (z.B. eine Individualsoft-

ware). Er gibt der Lieferantin alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bekannt. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers werden in der Vertragsurkunde abschliessend vereinbart.

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ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

3 SR 823.20

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Für die Beschaffung von Standardsoftware und die Pflege derselben gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware

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