Vorlage AGB Werkverträge
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 9 Seiten
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26 Verletzung von Schutzrechten
26.1 Die Lieferantin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kos-
ten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Lieferantin an, hat diese den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Lieferantin widersetzt sich einer Intervention des Bestellers im Verfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Besteller geltend, so beteiligt sich die Lieferantin auf erstes Verlangen des Bestellers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Lieferantin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Besteller aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Lieferantin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.
26.2 Wird dem Besteller aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich ge-
schuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Lieferantin die Wahl, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Lieferantin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Besteller mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferantin hat den Besteller in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten; eine allfällig vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 27.1 findet keine Anwendung. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Lieferantin ausgeschlossen.
27 Haftung
27.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass
sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beträgt das Doppelte des Vertragspreises (exkl. MWSt). Der Betrag kann im Vertrag entsprechend dem Risiko des in Frage stehenden Geschäfts abweichend geregelt werden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt.
27.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im
Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.
28 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit
28.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
28.2 Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde denjenigen der AGB und die Bestim-
mungen der AGB denjenigen des Angebotes vor.
28.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit
des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.
29 Abtretung und Verpfändung
Die Lieferantin darf Forderungen gegenüber dem Besteller verpfänden oder abtreten, sofern dieser vorgängig schriftlich eingewilligt hat. Der Besteller kann seine Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.
30 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
30.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
30.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
31 Wiener Kaufrecht
Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
5werden wegbedungen.
den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)