Vorlage AGB Werkverträge
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 9 Seiten
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dieser Prüfung erhebliche Mängel und einigen sich die Vertragspartner nicht über eine Weiterführung, endet dieser Vertrag und sämtliche Leistungen werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
11.8 Führt der Besteller die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist
durch, so gilt die Leistung als abgenommen.
C PFLEGE UND SUPPORT
12 Pflege und Support der Individualsoftware
12.1 Soweit vertraglich vereinbart pflegt die Lieferantin die Individualsoftware zwecks Erhalts deren Verwendbar-
keit. Art und Umfang der Leistung sind im Vertrag festzulegen.
12.2 Soweit vertraglich vereinbart leistet die Lieferantin Support durch Beratung und Unterstützung des Bestellers
hinsichtlich Nutzung der zu pflegenden Individualsoftware. Art und Umfang des Supports sind im Vertrag festzulegen.
13 Fernzugriff
Erbringt die Lieferantin Leistungen via Fernzugriff so hat sie alle wirtschaftlich vertretbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Datenverkehr vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist und dass die Verpflichtungen gemäss Ziffern 22 und 23 eingehalten werden.
14 Dokumentation
Die Lieferantin führt die Dokumentation der Individualsoftware gemäss Ziffer 7.3 vorstehend soweit erforderlich nach.
15 Behebung von fremdverursachten Incidents
Auf Verlangen des Bestellers beteiligt sich die Lieferantin an der Suche nach der Ursache der Incidents und an deren Behebung, selbst wenn ein Incident oder mehrere Incidents durch das Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten verursacht sein könnten. Die Parteien legen vorab fest, wie diese Leistungen entschädigt werden für den Fall, dass nachgewiesen ist, dass die Störung nicht durch die von der Lieferantin gepflegte Software verursacht wurde.
16 Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit
16.1 Bereitschaftszeit
Während der im Vertrag festgelegten Pflegebereitschaftszeit nimmt die Lieferantin Meldungen bezüglich Incidents und Anfragen des Bestellers über die vereinbarten Kommunikationswege entgegen. Art und Umfang der während der Bereitschaftszeit zu erbringenden Leistungen sind vertraglich zu vereinbaren.
16.2 Reaktionszeit
Die Reaktionszeit umfasst den Zeitraum, in welchem die Lieferantin ab Eingang der Meldung eines Incidents mit dessen Analyse und Beseitigung zu beginnen hat. Sie hängt von der Priorität ab, die einem Incident zugeordnet wird und ist im Vertrag zu vereinbaren. Die Parteien vereinbaren die Zuordnung der jeweiligen Priorität gemeinsam anhand der technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Bestellers.
16.3 Störungsbehebungszeit
Die Störungsbehebungszeit umfasst den maximalen Zeitraum ab Eingang der Meldung eines Incidents bei der Lieferantin bis zu dessen erfolgreicher Behebung. Sie wird im Vertrag festgelegt.
16.4 Die Lieferantin teilt dem Besteller die Behebung eines Incidents mit.