Vorlage AGB Werkverträge
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 9 Seiten
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Hält die Lieferantin eine der Zeiten gemäss Ziff. 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro nicht
eingehaltene Zeit und Verspätungsfall 1 Promille der Jahresvergütung gemäss Ziffer 21 pro ange-
brochene Verspätungsstunde. mindestens jedoch CHF 500.--.
Unabhängig davon, ob eine oder mehrere Zeiten gemäss Ziffern 16.1 bis und mit 16.3 nicht eingehalten werden, beträgt die Konventionalstrafe pro Verspätungsfall maximal eine Jahresvergütung ge-
mäss Ziffer 21. Die Konventionalstrafen sind auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafen befreit die Parteien nicht von der Erfüllung respektive Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen; sie sind zusätzlich zu einem allfälligen Schadenersatz geschuldet.
17 Beginn und Dauer
17.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, soweit in der Vertragsurkunde kein
anderer Beginn genannt ist. Er wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
17.2 Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er mangels anderer Abrede vom Besteller auf
das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, durch die Lieferantin jedoch erstmals nach einer Laufzeit von fuenf Jahren. Die Kündigung kann sich dabei auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede für die Lieferantin 12 Monate, für den Besteller 3 Monate.
17.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten. Als
wichtige Gründe gelten insbesondere:
• der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
• die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.
18 Folgen der Beendigung
Die Vertragsparteien regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten sind.
D GEMEINSAME SCHLUSSBESTMMUNGEN
19 Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr
19.1 Der Besteller bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt der Installationsort
des Werks als Erfüllungsort.
19.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der erfolgreichen Gesamtabnahme des Werks bzw. mit der Verfügbarkeit der
Leistung im Herrschaftsbereich des Bestellers über.
20 Verzug
20.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres
in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.
20.2 Kommt die Lieferantin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Promille, insgesamt pro Vertrag aber höchstens 10 Prozent der Gesamtvergütung bei Einmalleistungen bzw. der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die
Lieferantin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf ei-