Vorlage AGB Werkverträge

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 9 Seiten

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7.2 Die Lieferantin verpflichtet sich, das Werk gemäss den vertraglichen Bestimmungen und Spezifikationen,

dem aktuellen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorgaben herzustellen.

7.3 Die Lieferantin liefert dem Besteller elektronisch oder in Papierform mit der Übergabe des Werks eine voll-

ständige, kopierbare Dokumentation (Installations- und Benutzerhandbuch sowie Quellcode inklusive der für dessen Bearbeitung notwendigen Informationen und Dokumentationen) in den vereinbarten Sprachen und in vereinbarter Anzahl.

8 Leistungsänderungen

8.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.

8.2 Wünscht der Besteller eine Änderung, so teilt die Lieferantin innert 10 Arbeitstagen schriftlich mit, ob die Än-

derung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. Sie darf einem Änderungsantrag des Bestellers die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt. Der Besteller entscheidet innert 10 Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung, ob die Änderung ausgeführt werden soll.

8.3 Wünscht die Lieferantin eine Änderung, so kann der Besteller einen entsprechenden Antrag innert 10 Ar-

beitstagen ab Erhalt der Mitteilung annehmen oder ablehnen.

8.4 Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der

Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.

8.5 Die Lieferantin setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, es sei

denn, der Besteller gibt anders lautende Anweisungen.

9 Instruktion und Information

9.1 Sofern vereinbart, übernimmt die Lieferantin gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressaten-

kreis zu bestimmende erste Instruktion.

9.2 Die Lieferantin informiert den Besteller regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt dem Bestel-

ler sofort alle Umstände an, welche die vertragskonforme Erfüllung gefährden.

10 Importvorschriften

Die Lieferantin gewährleistet die Einhaltung allfälliger Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunfts- bis zum Lieferort gemäss Vertrag. Die Lieferantin informiert den Besteller schriftlich über Exportbeschränkungen des Herkunftslandes.

11 Abnahmeverfahren

11.1 Die Lieferantin verpflichtet sich, nur ausgetestete Werke bzw. Individualsoftware zur Abnahme freizugeben.

Der Besteller kann die Testprotokolle auf Verlangen einsehen.

11.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Abnahmekriterien, den Zeitplan des Abnahmeverfahrens und den Ter-

min der Abnahme.

11.3 Die Lieferantin lädt den Besteller zur Abnahmeprüfung rechtzeitig ein. Über deren Ergebnis wird ein Proto-

koll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.

11.4 Sofern schriftlich vereinbart, sind auch Teilabnahmen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der erfolg-

reichen Gesamtabnahme.

11.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abge-

nommen.

11.6 Zeigen sich bei der Prüfung aussschliesslich unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Un-

terzeichnung des Protokolls abgenommen. Die Lieferantin behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen.

11.7 Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Die Lieferantin behebt umgehend die

festgestellten Mängel und lädt den Besteller rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei

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