Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Die Weiterführung von Bankdienstleistungen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Im Vordergrund stehen dabei die Übertragung von Teilen der Bank auf andere Institute oder die Schaffung einer Übergangsbank („bridge bank“) unter Einbringung von Aktiven und Passiven.
Absatz 3
Die zu übertragenden Aktiven und Passiven sowie die Vertragsverhältnisse, bei denen die betroffene Bank als Vertragspartei ersetzt wird, sind im Sanierungsplan zu bezeichnen. Die Übertragung mittels Sanierungsplan wird mit Vollstreckbarkeit des Genehmigungsentscheides rechtswirksam. Andere Formvorschriften sind nicht zu berücksichtigen, insbesondere gilt der Genehmigungsentscheid auch als Urkunde für die Übertragung von Grundstücken. Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes, insbesondere jene über die Vermögensübertragung, finden keine Anwendung.
Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans
Absatz 1
Wie bereits unter geltendem Recht genehmigt die FINMA den Sanierungsplan. Die Voraussetzungen, die für eine Genehmigung erfüllt sein müssen, bleiben im Wesentlichen unverändert. Dazu zählen namentlich das Abstellen auf eine vorsichtige Bewertung der Aktiven der Bank, die voraussichtliche Besserstellung der Gläubiger im Vergleich zur Durchführung eines Bankenkonkurses sowie die Berücksichtigung der konkursrechtlichen Rangordnung der Gläubiger untereinander sowie gegenüber den Eignern.
Absatz 2
Der Sanierungsplan bedarf weiterhin ausdrücklich keiner Zustimmung der Generalversammlung. Dies gilt auch für Entscheide, welche in deren Kompetenz fallen würden. Zweck dieser Bestimmung ist die Verfahrensbeschleunigung. Die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung würde die Sanierung verzögern und ihr Gelingen gefährden.
Absatz 3
Ergibt sich mit der Sanierung eine Veränderung in der an der Bank bestehenden Beteiligungsstruktur, indem Beteiligungen übertragen, herabgesetzt oder neu gezeichnet werden, so stellt dies – selbst wenn dadurch ein Wechsel der Mehrheitsverhältnisse einhergeht – für sich alleine keinen Kündigungsgrund dar und führt auch nicht zu einer automatischen Auflösung von Schuldverhältnissen. Dem entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nach schweizerischem Verständnis auch international als zwingend unwirksam zu betrachten.
Die gleiche Regelung gilt für Schuldverhältnisse, die im Rahmen der Weiterführung von Bankdienstleistungen auf eine bestehende Bank oder eine möglicherweise staatlich beherrschte Übergangsbank (bridge bank) übertragen werden. Die Übertragung von Vertragsverhältnissen erfolgt gerade mit dem Zweck, dass die übernehmende Bank mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten in die Stellung der übertragenden Bank eintritt und die übertragenen Verträge abgesehen vom Parteiwechsel unverändert fortbestehen. Dem Vertragspartner stehen gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger die gleichen Rechte zu wie gegenüber der übertragenden Bank. Der Parteiwechsel allein darf nicht dazu führen, dass bestehende Schuld-