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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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3. Abschnitt: Gruppenbesteuerung

Art. 15 Einheitliche Leitung

(Art. 13 MWSTG)

Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.

Art. 16 Gruppenmitglieder

(Art. 13 MWSTG)

1Versicherungsagenten und Versicherungsagentinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.

2Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können nicht Mitglied einer Gruppe sein.

Art. 17 Gruppenbildung

(Art. 13 MWSTG)

1Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.

2Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.

Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung

(Art. 13 MWSTG)

1Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen einverstanden erklären.

3Im Gesuch ist die Gruppenvertretung zu benennen. Gruppenvertretung kann sein:

a. ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder

b. eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.

Art. 19 Änderungen im Bestand der Gruppe

(Art. 13 MWSTG)

1Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV schriftlich melden.

2Auf Gesuch hin kann ein Rechtsträger in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied aus einer Gruppe austreten. Die ESTV bewilligt den Ein- oder den Austritt auf den Beginn der folgenden beziehungsweise auf das Ende der laufenden Steuerperiode.