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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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2Die Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 199319 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) und dem 3. Abschnitt der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200320 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.

3Die ESTV trifft in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Art. 127 Datenschutzberatung

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1Die ESTV bezeichnet eine für die Datenschutz- und Datensicherheitsberatung verantwortliche Person.

2Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und sorgt insbesondere für eine regelmässige Überprüfung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten.

Art. 128 Richtigkeit der Daten

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Die richtige und vollständige Übertragung der erhobenen Daten auf Datenträger ist durch regelmässige Kontrollen zu gewährleisten.

Art. 129 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1Die ESTV löscht die Daten und Informationen spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen.

2Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Führung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktionen aufzubewahren.

3Vor der Löschung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199821 zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

19SR 235.11

20 SR 172.010.58

21 SR 152.1