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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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3Nach der Eröffnung des Konkurses oder eines Nachlassverfahrens über eine steuerpflichtige Person kann die ESTV die Haftung des Zessionars oder der Zessionarin unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.
Art. 24 Befreiung von der Haftung
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entsprechenden Umfang von der Haftung.
2. Kapitel: Steuerobjekt
1. Abschnitt: Leistungsverhältnis
Art. 25 Leistungen an eng verbundene Personen
(Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG.
Art. 26 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern
(Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
1Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn:
a. ein ausländischer Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum selben Konzern gehörenden Einsatzbetrieb in der Schweiz einsetzt oder ein schweizerischer Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält;
c. die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
Art. 27 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
(Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1Als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag gilt jeder Mittelfluss, der von einem Gemeinwesen ausgerichtet wird und nicht Entgelt eines Leistungsverhältnisses ist.
2Kein Leistungsverhältnis liegt vor, wenn der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu