Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
rechtliche Bezeichnung einer Einheit als Dienststelle muss sich nicht mit den Bezeichnungen in den Rechnungen des entsprechenden Gemeinwesens decken.
Absatz 2: Nur Steuersubjekte eines Gemeinwesens fallen unter die Sonderregelung der Steuerpflicht gemäss Artikel 12 MWSTG, wonach bloss steuerpflichtig ist, wer unter anderem jährlich mehr als 25 000 Franken Umsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielt. Steuersubjekte des Gemeinwesens sind neben den Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie den Zusammenschlüssen dieser Dienststellen auch die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Als übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten gemäss
− Buchstabe a alle Körperschaften mit Grundlage im öffentlichen Recht wie
Gemeindeverbände, Schwellen- und Meliorationskorporationen und Ähnliches. Unerheblich ist, ob diese Körperschaften dem in- oder ausländischen Recht unterstehen. Somit fällt beispielsweise auch die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit unter die Gemeinwesenregelung.
− Buchstabe b und c Anstalten und Stiftungen, welche ihre Grundlage im öffent-
lichen Recht haben. Anstalten und Stiftungen als Zweckvermögen mit eigener Persönlichkeit (juristische Personen) fallen nicht unter den Begriff der Körperschaften, weshalb diese gesondert aufgeführt werden. Unselbstständige Anstalten gelten als Dienststellen.
− Buchstabe d Gemeinwesen, welche sich zu einfachen Gesellschaften zusam-
menschliessen. Das öffentliche Recht regelt die einfachen Gesellschaften nicht, sondern es sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 530 ff. OR) als ergänzendes öffentliches Recht anwendbar. Dadurch werden solche einfache Gesellschaften jedoch nicht zu privatrechtlichen Rechtsgemeinschaft, sondern sind öffentlich-rechtlicher Natur.
Absatz 3 stellt sicher, dass beispielsweise auch ausländische Gemeinden Teil einer einfachen Gesellschaft von Gemeinwesen oder Teilhaber an einer öffentlichrechtlichen Körperschaft sein können.
Absatz 4 stellt klar, dass die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht in Dienststellen unterteilt werden können. Dabei handelt es sich um geltende Praxis. Auch die vom Mehrwertsteuerrecht als Dienststelle bezeichnete Einheit ist grundsätzlich nicht weiter unterteilbar. Da jedoch die Bezeichnung Dienststelle bei den verschiedenen Gemeinwesen unterschiedlich verwendet wird, wurde auf eine entsprechende Nennung im Gesetz verzichtet, um keine Unsicherheiten aufkommen zu lassen.
Art. 13 Bildungs- und Forschungskooperationen
(Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
Am 20. Mai 2006 wurden neue Verfassungsbestimmungen zur Bildung durch das Volk und alle Kantone angenommen. Die neuen Verfassungsbestimmungen übertragen Bund und Kantonen die gemeinsame Sorge für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz (Art. 61a Abs. 1 BV). Neu sollen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sorgen. Diesen Bestrebungen hat