Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
3. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden
1. Abschnitt: Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten
Art. 123 Zweck der Datenbearbeitung und Art der Daten
(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 16 aMWSTGV und umschreibt die mittels automatisierter Registratur und Entscheiddokumentation erfassten Daten und Informationen. Aus Datenschutzgründen darf die ESTV nicht beliebige Informationen erfassen, die ihr bekannt sind. Notwendig ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf für die Steuererhebung, den Steuerbezug, die administrativen Verfahren und die strafrechtliche Verfolgung sowie für die Verhängung von Sanktionen unerlässlichen Daten. Dabei wird bewusst nicht bloss von Daten, sondern auch von Informationen gesprochen, weil die ESTV bei der gegenwärtigen Parallelität herkömmlicher (Papierform) und automatisierter Datenaufbewahrung längst nicht alle Daten elektronisch speichert. Buchstabe f wurde um die für die Durchführung der Haftung des Zessionars gemäss Artikel 15 Absatz 4 MWSTG notwendigen Daten ergänzt.
Art. 124 Bearbeitung der Daten und Informationen
(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
Die ehemals in Artikel 16 Absätzen 2 und 3 aMWSTGV enthaltenen Regelungen wurden der besseren Übersicht wegen in einen eigenen Artikel ausgegliedert. Nicht übernommen wurde Absatz 4, da diesem rein deklaratorische Funktion zukam.
Art. 125 Organisation und Betrieb
(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht dem bisher geltenden Artikel 17 aMWSTGV und erteilt dem EFD die Kompetenz, den Betrieb und die Organisation der automatisierten Registratur und Entscheiddokumentation zu regeln. Der Betrieb wird in Zusammenarbeit mit von der ESTV gewählten Leistungserbringern geregelt.
Art. 126 Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit
(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
Die Bestimmung regelt den Zugriff auf die Daten und die Datenbearbeitungsberechtigung. Der Zugriff darf nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder (z.B. bei projektbezogenen Spezialaufträgen) durch von ihr kontrolliertes Personal erfolgen. Mit der funktionsbezogenen Begrenzung des Zugriffs wird dafür gesorgt, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV nur soweit Zugriff auf Daten haben, wie dies für die Erfüllung der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben auch tatsächlich erforderlich ist.