Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 127 Datenschutzberatung

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Diese Bestimmung stellt sicher, dass für die Einhaltung des Datenschutzes eine verantwortliche Person bestimmt wird.

Art. 128 Richtigkeit der Daten

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Diese Bestimmung verpflichtet die ESTV, die Daten regelmässig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Art. 129 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Was für die Erfassung von Daten gilt, ist auch für die Aufbewahrung unverzichtbar: Sowohl mit Blick auf den Datenschutz als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es angezeigt, nicht mehr länger relevante Daten zu löschen.

Weiter wird festgelegt, dass Daten, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder Führung hängiger Verfahren stehen, stets bis zum Abschluss dieser Verfahren aufzubewahren sind. Solche Daten bleiben relevant, auch wenn sich ein Verfahren infolge Stillstandes oder Unterbrechung einer Verjährungsfrist über einen sehr langen Zeitraum hinzieht. Bei der Löschung von Daten sind die Vorschriften über die Anbietepflicht gegenüber dem Bundesarchiv zu beachten.

2. Abschnitt: Kontrollen

(Art. 78 Abs. 2 MWSTG)

Art. 130

Das Kontrollverfahren ist neu konzipiert worden mit dem Ziel, für die steuerpflichtigen Personen mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Externe wie interne Kontrollen von steuerpflichtigen Personen müssen innert gesetzlicher Frist mittels einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen und die Steuerforderung für die kontrollierten Perioden ausdrücklich festgehalten werden. Um eine interne Kontrolle handelt es sich bloss dann, wenn die ESTV umfassende Unterlagen einverlangt hat. Um umfassende Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG handelt es sich gemäss dieser Bestimmung dann, wenn mindestens die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres einverlangt wurden. Diesfalls muss die ESTV die Kontrolle dieses Geschäftsjahres mit einer Einschätzungsmitteilung abschliessen, welche bei vorbehaltloser Anerkennung in Rechtskraft erwächst. Die Belege zu den Geschäftsbüchern sind bloss einzureichen, wenn dies von der ESTV ausdrücklich verlangt wird. Werden weniger umfangreiche Unterlagen als die Geschäftbücher eines Geschäftsjahres einverlangt, muss die ESTV keine Einschätzungsmitteilung erlassen.