Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

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1. Allgemeine Bemerkungen

Bemerkung ( 96 )

wovon Bund: Kantone: 23 Übrige Stellen: 73 ( 9 )

AG Der neuen Strukturierung sowie den vorgesehenen Änderungen stimmt der Kanton Aargau weitgehend zu.

Geschlechterneutrale Bezeichnungen konsequent oder gar nicht anwenden! ("Verkehrsteilnehmende", "Strassenbenützende", "Radfahrende", "Zu-Fuss-Gehende" oder "Fahrzeuglenkende"); ergibt Platzeinsparung und bessere Lesbarkeit.

Zusätzlich sollten die generalpräventiven polizeilichen Hinweistafeln auf Autobahnen und Autobahnbaustellen geregelt werden (zum Beispiel "Reissverschlusssystem, Telefonieren am Steuer, Abstand halten, Danke schön für Ihre Geduld" usw.). Solche interaktive Möglichkeiten, mit den Verkehrsteilnehmenden zu kommunizieren, haben sich bestens bewährt. (BSSV Art. 86, Abs. 2 b und Art 87, Abs. 2 b) Analoge Hinweistafeln, zum Beispiel "Fahrverhalten im Kreisel", machen auch auf dem übrigen Strassennetz Sinn.

Formelle Bemerkungen:

Hinweise auf zusätzlichen Handlungsbedarf und weitere Anregungen bringen wir im Sachzusammenhang unter den Ziffern 3. und 4 an.

Im Fragebogen fehlen Fragen zu den Art. 188 E-BSTV (Strafbestimmungen), weshalb wir entsprechende Bemerkungen unter Ziff. 3.186 beziehungsweise eingefügt haben.

Wir regen an, im Zusammenhang mit der Umstellung auf StBV und BSSV ein Kommunikationskonzept zur Verbreitung der Änderungen zu erarbeiten, das zu einer Informationsplattform für Fragen über das Verhalten der Verkehrsteilnehmenden allgemein ausgebaut werden kann.

AI Die Standeskommission hat die Unterlagen geprüft. Sie lehnt die vorgesehene Neufassung der beiden Verordnungen ab. Sie begründet ihre Haltung wie folgt:

- Wie im Bericht 2A zum Projekt Verwesentlichung der Verkehrsregeln ausgeführt wird, wurde dem ASTRA im Leistungsauftrag für die Periode 2007-2011 die Vorgaben zur Verwesentlichung der Verkehrsregeln formuliert. Im Rahmen der Revision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) sollten die Vorschriften um 20% reduziert werden. Dieser Auftrag ist mit den vorgelegten Entwürfen mit ihren rund 80 zusätzlichen Bestimmungen nicht im Ansatz erfüllt. Die Standeskommission verlangt daher, dass der Auftrag ernsthaft durchgeführt und eine Reduktion der Vorschriften vorgenommen wird.

- Es ist nicht richtig, zuerst die Verordnungen neu zu fassen und danach das Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu revidieren. Es ist bereits jetzt ersichtlich, dass auch im Strassenverkehrsgesetz in kurzer Zeit Änderungen anstehen werden. Ergeben sich dort Weiterungen, müssten die beiden neuen Verordnungen schon wieder angepasst werden.

- Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Revisionen der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) dringender sein sollen als jene des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Die Standeskommission vertritt die Meinung, es sei zuerst der Regelungsbedarf im Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu prüfen.

AR Grundsätzlich ist die angestrebte Vereinfachung der Strassenverkehrsbestimmungen zu begrüssen. Die Zusammenführung der Signale in die Benützerverordnung mit den übrigen Verhaltensvorschriften ist sinnvoll.

Bei den vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen stellt sich jedoch die Frage über Aufwand und Ertrag. Unbestritten ist, dass die vorgeschlagenen Neuordnungen der Bestimmungen der VRV und der SSV in der Strassenbenützungsvorordnung (StBV) und in der Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (BSSV) zwar eine klarere Struktur gegenüber VRV und SSV aufweisen. Daraus kann jedoch kaum ein Mehrwert für die Verkehrsteilnehmenden oder gar für die Verkehrssicherheit abgeleitet werden. Nebst dem baulichen Aufwand aufgrund der Signalisationsänderungen für die Höchstgeschwindigkeit innerorts dürfen die daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten für die An-