Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

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passung von Formularen, der EDV-Systeme der Strafverfolgung sowie der Aus- und Weiterbildungsunterlagen für die Führerprüfungen und die Strafverfolgungsbehörden nicht vernachlässigt werden.

In den Groberläuterungen (B.5.) stellt selbst das ASTRA fest, dass die vorgängige Revision des SVG einen klaren Mehrwert ergeben würde. Woraus allerdings das ASTRA auf den überwiegenden und dringenden Bedarf der Totalrevision der VRV und der SSV ohne vorausgehende SVG - Revision schliesst, ist nicht nachzuvollziehen. Zudem wird im Zusammenhang mit dem Projekt „Via Sicura“ eine Revision des SVG vorbereitet. Wenn das SVG schon revidiert wird, erscheint es sinnvoller, dass zuerst jene Anpassungen realisiert würden.

Art. 187 Abs. 1 E-StBV: Die Gesuche sind spätestens 2 Monate (anstelle von 1 Monat) vor der Durchführung einzureichen. Zudem ist es zwingend, bei Sportveranstaltungen einen Versicherungsnachweis vorzulegen.

BE Er steht der Stossrichtung der Vorlagen positiv gegenüber. Einerseits werden die für die Verkehrsteilnehmenden massgebenden Vorschriften in der Strassenbenützungsverordnung zusammengefasst und gleichzeitig gestrafft, andererseits die behördlichen Pflichten in der Verordnung über die Strassensignalisation abgebildet, was für die Betroffenen die Übersicht stark vereinfacht. Die inhaltliche Entrümpelung erscheint gelungen. Der vorgesehene Abbau des Schilderwaldes und die dadurch beabsichtigte Verbessemng der Wirksamkeit der Signalisation entspricht auch einem Anliegen des Regierungsrates.

Nicht alle Vorschläge können aber vorbehaltlos unterstützt werden. Namentlich die vorgeschlagene Kombination der Ortschaftstafeln mit der Innerortshöchstgeschwindigkeit und damit die Abschaffung der Signalisation „50 generell“ führt zu hohen Umsetzungsaufwänden und Umsignalisationskosten, denen kein Mehrwert gegenübersteht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Schweiz gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts sowohl straf- als auch administrativmassnahmenrechtlich massiv härter geahndet werden als in den Nachbarstaaten, hat die entsprechende ausdrückliche Signalisation durchaus ihre Berechtigung.

Auch die im Entwurf zur Verordnung über die behördliche Strassensignalisation vorgeschlagenen Anpassungen der heutigen Verfahrensgrundsätze (Art. 77 f. E-BSSV) finden nicht uneingeschränkte Zustimmung. Es ist zu erwarten, dass auch hier der administrative Aufwand der kantonalen Behörden ohne Mehrwert für die Verkehrs- und Rechtssicherheit unnötig erhöht wird.

Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften und deren Akzeptanz kommt der flankierenden Kommunikation eine erhebliche Rolle zu. Der Regierungsrat geht davon aus, dass diese Aufgabe umfassend und nachhaltig vom Bundesamt für Strassen übernommen wird.

BL Die Bemühungen zur Vereinfachung der Regeln im Strassenverkehrsrecht sind grundsätzlich zu begrüssen. Zweckmässig ist auch, die bei der Verkehrsteilnahme zu beachtenden Regeln/Signale einerseits sowie die für die Behörden massgebenden Bestimmungen andererseits jeweils in einer separaten Verordnung zu erlassen.

Befürwortet wird auch der Abbau der Regelungsdichte sowie die restriktivere Formulierung für die Anwendung gewisser Signale mit dem daraus resultierenden Abbau des “Schilderwalds“.

Zu den Kosten für den Kanton und die Gemeinden enthalten die Anhörungsunterlagen allerdings Keinerlei Angaben, obwohl das Revisionsvorhaben insbesondere zu folgendem finanziellen Mehraufwand führen wird:

 Die Lichtsignalanlagen müssen aufgerüstet werden: bei jeder Situation, in der ein Autofahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer Vortritt gewähren muss, ist ein gelbes Blinklicht zu installieren. Eventuell hat diese Massnahme auch Auswirkungen auf das System der Signalsteuerung.

 Die Verkehrsschilder müssen umgerüstet werden (Erwerb und Montage der neuen Schilder, Demontage und Entsorgung der alten Schilder).