Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

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NE Nous sommes très favorables à la diminution des règles de circulation et du nombre de

signaux qui sont aujourd'hui pléthoriques.

OW Wir erlauben uns die Vorbemerkung, dass der Ausbildungs- und Einführungsaufwand zu

beträchtlichen finanziellen und personellen Aufwendungen in der ganzen Schweiz führen wird. Bei Beginn der Revisionsarbeiten hätten die Kosten-Nutzen-Überlegungen nochmals eingehend überprüft werden müssen.

Die Absicht, das Strassenverkehrsrecht aktueller, benutzerfreundlicher zu gestalten und damit die Verkehrssicherheit zu verbessern, wird grundsätzlich unterstützt.

Eine wesentliche Neuerung wird die Streichung der Geschwindigkeitssignalisation „Generell 50" sein bzw. die Regelung, dass künftig zwischen Ortsbeginn und Ortsende generell Tempo 50 km/h gelten wird. Diese Änderung ist zu begrüssen, auch wenn sie hinsichtlich Bekanntmachung und Umsetzung anspruchsvoll und für die Kantone mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein wird. Der Vorschlag entspricht einerseits der Regelung im EU-Raum und führt andererseits zu einem grossen Abbau von Verkehrsschildern.

SG Die Regierung ist mit den Entwürfen grundsätzlich einverstanden.

Aus Sicht des Langsamverkehrs werden die Verbesserungen durch die Verwendung von Piktogrammen/Markierungen begrüsst. Im Interesse des rollenden Langsamverkehrs wäre auch die Einführung einer Fahrradstrasse (analog Holland/Deutschland) zu begrüssen.

Die Verordnungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Ausbildung, Theorieprüfung, praktische Prüfung, Lehrmittel. Der Zeitbedarf für die nötigen Anpassungen ist schwer abzuschätzen. Für eine einheitliche Umsetzung ist eine zuverlässige zeitliche Vorgabe mit ausreichender Vorlaufzeit unumgänglich.

SH Wir können den Verordnungsentwürfen im Grundsatz zustimmen. Für die Prüfung und

Berücksichtigung unserer Bemerkungen im Fragebogen danken wir Ihnen.

SO Mit der Revision sind wir bis auf einige kleine Details einverstanden.

SZ Der Zeitbedarf für die nötigen Anpassungen ist momentan schwer abzuschätzen. Für eine

einheitliche Umsetzung ist eine zuverlässige zeitliche Vorgabe mit ausreichender Vorlaufszeit unumgänglich.

TG Grundsätzlich sind wir mit einer Aufgliederung in eine Verordnung über die Strassenbenüt-

zung (Strassenbenützungsverordnung, E-StBV) und in eine Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (E-BSSV) einverstanden. Die angestrebte Vereinfachung der Strassenverkehrsbestimmungen ist zu begrüssen. Die Zusammenführung der Signale in der E-StBV mit den übrigen Verhaltensvorschriften erscheint zudem als sinnvoll. Bei den vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen stellt sich jedoch die Frage des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag. Unbestritten ist, dass die vorgeschlagenen Neuordnungen der Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in der E-StBV und in der E-BSSV eine klarere Struktur gegenüber der VRV und der SSV aufweisen. Einen daraus resultierenden Mehrwert für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie für die Verkehrssicherheit sehen wir jedoch kaum. Nebst dem baulichen Aufwand aufgrund der Signalisationsänderung für die Höchstgeschwindigkeit innerorts, dürfen die daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten für die Anpassung von Formularen, der EDV-Systeme der Strafverfolgung sowie der Aus- und Weiterbildungsunterlagen für die Führerprüfungen und die Strafverfolgungsbehörden nicht vergessen werden. In den Groberläuterungen (B.5.) stellt selbst das ASTRA fest, dass die vorgängige Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einen klaren Mehrwert ergeben würde. Nicht ganz nachvollziehbar ist, worin das ASTRA den Überwiegenden Bedarf der Totalrevision der VRV und der SSV ohne SVG-Revision trotzdem sieht, zumal im Zusammenhang mit Via Sicura ohnehin eine Revision des SVG vorbereitet wird. Sollte das SVG tatsächlich revidiert werden, erschiene es als sinnvoller, vorerst die Anpassungen im SVG und damit die Verbesserungen im Hinblick auf die vorliegende Revision von VRV und SSV zu berücksichtigen.

Ferner wird beantragt, das Signal „Wasserschutzgebiet“ (4.10) gemäss Art. 46 Abs. 4 SSV beizubehalten, da der Hinweis auf das Grundwasser insbesondere bei Gefahrenguttransporten wichtige Informationen liefert und bei einem Unfall auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei nützlich sein kann.