Beilage 2

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten

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Trottoirüberfahrten dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

BE Definition Radweg fehlt (s. Art. 2)

Abs. 1 Die Bestimmung gemäss Abs. 4 ist in der vorgeschlagenen Form praxisfremd. Kinder unter 7 Jahren sollen in Begegnungszonen und kleinen (unbedeutenden) Quartierstrassen fahrzeugähnliche Geräte benützen und das Handwerk des Radfahrens auch ohne Aufsicht der Eltern spielerisch üben dürfen, wenn die Verhältnisse dies zulassen. Der Entscheid wann und wo dies Kindern gestattet werden kann und soll, ein FäG oder ein Fahrrad auf diesen Verkehrsflächen benützen zu dürfen, muss vor Ort getroffen werden können und ist der Verantwortung der Eltern zu überlassen.

Antrag: Überarbeitung von Abs. 1:

- Streichen des Textes „...und Begegnungszonen“ in lit. b, 2. Punkt

- Neuer Text in lit. c (neu): „ in Begegnungszonen und auf kleinen Quartierstrassen.“

Abs. 2 und 3: Dass die Verkehrsregeln der FäG sich nach dem Ort richten, wo sie verwendet werden, wird voll unterstützt.

TI Il cpv. 4 prevede un limite di 7 anni. Riteniamo che tale limite sia da mettere in relazione

con l'obbligo scolastico. Si segnala che in Ticino l'obbligo scolastico inizia a 6 anni.

ZH Wie Ja mit Bemerkung.

SH Abs. 4: Widerspricht dem heutigen Zeltgeist, wonach Kinder schon im vorschulpflichtigen

Alter dazu angehalten werden, eigenverantwortlich zu handeln. Das selbständige Spielen auf bestimmten Verkehrsflächen ist nicht mehr möglich. Zudem dürfte der Vollzug praktisch nicht durchführbar sein.

AG Abs. 3: es wird schwierig sein die für die Fahrräder geltenden Bestimmungen

(Handzeichen, Beleuchtung, etc.) bei den fahrzeugähnlichen Geräten durchzusetzen.

Antrag: weglassen.

Abs. 4: es handelt sich um eine Bestimmung die nicht durchsetzbar sein wird. Somit nur juristische Bedeutung. Sollte darum weggelassen werden. Aufsichtspflicht greift auch so bei einem Vorfall.

AR Absatz 4 ist zu streichen.

SZ Kinder sollen in Begegnungszonen und Quartierstrassen fahrzeugähnliche Geräte

benützen und das Handwerk des Radfahrens auch ohne Aufsicht der Eltern spielerisch üben dürfen, sofern die Verhältnisse dies zulassen. Der Entscheid wann und wo dies Kindern gestattet werden kann und soll, ein FäG oder ein Fahrrad auf diesen Verkehrsflächen benütze zu dürfen, muss vor Ort getroffen werden und ist der Verantwortung der Eltern zu überlassen.

Absatz 2 und 3: Wir unterstützen den Ansatz, dass die Verkehrsregeln der Örtlichkeiten auch für FäG gelten.

Stadt Neue Ergänzungen:

Bern Absatz 3. der Fahrbahn von verkehrsarmen Nebenstrassen.

Absatz 4. der Fahrbahn von verkehrsbelasteten Nebenstrassen, wenn Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen.

CVP Art. 12, al. 4 : Le PDC s‟oppose à la disposition prévue par cet alinéa, interdisant aux

enfants âgés de moins de sept ans d‟utiliser des engins assimilés à des véhicules sur les pistes cyclables, la chaussée des zones 30 et des zones de rencontre, et la chaussée des routes secondaires lorsqu‟elle n‟est pas bordée d‟un trottoir s‟ils ne sont pas accompagnés d‟une personne adulte. Pour le PDC, une telle interdiction est insensée, et va dans la mauvaise direction. Les enfants doivent avoir la possibilité de se déplacer, et ont besoin de pouvoir apprendre comment se comporter sur la route. Les priver de la possibilité de sortir de façon indépendante dans l‟espace public et d‟y jouer les restreint dans leur possibilité de mouvement, ce qui peut nuire à leur développement moteur. De plus, le manque d‟exercice chez les enfants est connu pour être un facteur favorisant l‟obésité.

Le PDC s‟oppose de manière générale à la tendance de « mise sous tutelle » du citoyen. Nous estimons que des règles claires, transparentes et justes sont nécessaires, mais que la responsabilité individuelle doit rester un élément central. Il incombe ainsi aux parents de décider quand ils autorisent leurs enfants à découvrir leur environnement en trottinette, vélo, roller, ou tout autres engins.

Grüne Die Bestimmung in Abs. 4 bedeutet, dass unbegleitete Kinder, die in Begegnungszonen

oder verkehrsarmen Strassen mit ihren fahrzeugähnlichen Geräten spielen dürfen, diese aber nicht fahrend durchqueren dürfen. Das erscheint unverständlich und realitätsfremd und ist kontraproduktiv aus Sicht der Bewegungsförderung und der psychologischen Entwicklung von Kindern. Die Forderung nach Begleitung auf verkehrsarmen Nebenstrassen verschliesst diesen Kindern die Möglichkeit, in Quartieren und Dörfern mit ihren fahrzeugähnlichen Geräten zielgerichtet unterwegs zu sein, sofern Trottoirs oder Fusswege fehlen. Auf Radwegen dürften sie gemäss dieser Vorschrift ebenfalls nicht fahren. Gehen darf das Kind aber auch auf einer Strasse, wenn es kein Trottoir hat. Der Grundsatz sollte so sein, dass Kinder überall dort fahrend mit einem Trottinett unterwegs sein dürfen, wo sie auch gehen dürfen – und erst recht überall, wo sie spielen dürfen. Es ist an den Eltern, den Aktionsradius ihrer Kinder einzugrenzen. Begegnungs-zonen und Radwege sollten ihnen auf jeden Fall offen stehen.

SP Wir schliessen uns den Ausführungen der BfU sowie von Pro Velo an.

Schweiz

Schweiz. Art. 12 E-StBV wird mehrheitlich abgelehnt. Aus Sicherheits- und Umsetzungsgründen wird