Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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"5.4.1.2.5.3 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung
der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen."
5.4.1.4.2 Im zweiten Unterabsatz "Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung
(EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI)" ändern in:
"Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI)".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.1.4.2 Im letzten Unterabsatz "Abschnitt 5.4.4" ändern in:
"Abschnitt 5.4.5".
5.4.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.2 Grosscontainer- oder Fahrzeug-Packzertifikat".
In der Fussnote 8) (bisherige Fussnote 7)) erhält der Unterabschnitt 5.4.2.3 folgenden Wortlaut:
"5.4.2.3 Wenn die Dokumentation über gefährliche Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Grossbuchstaben) ersetzt werden."
In der Fussnote 8) (bisherige Fussnote 7)) einen neuen Unterabschnitt 5.4.2.4 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.4.2.4 Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschliessend einem Beförderer übergeben werden, der ein Beförderungspapier für gefährliche Güter in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe «ursprünglich elektronisch erhalten» und der Name des Unterzeichners in Grossbuchstaben erscheint."
5.4.3.4 Auf der Seite 2 der schriftlichen Weisungen folgende Änderungen vornehmen:
ENTWURF– [Die Änderung zum Gefahrzettelmuster 1 in der englischen und französischen Fassung betrifft nicht den deutschen Text.]
– In der Zeile mit dem Gefahrzettelmuster 3 in der Spalte (3) den dritten Satz streichen.
– [Die erste Änderung zum Gefahrzettelmuster 4.1 in der englischen und französischen Fassung betrifft nicht den deutschen Text.]