Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Referenz Titel des Dokuments Anwendung zugelassen

(1) (2) (3)

EN 1968:2002 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von

A1:2005 (ausge- nahtlosen Gasflaschen aus Stahl

bis auf Weiteres nommen Anlage

B)

EN 1802:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von

(ausgenommen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminiumlegierung bis auf Weiteres Anlage B)

EN 12863:2002 + Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung und

A1:2005 Instandhaltung von Gasflaschen für gelöstes Acetylen

Bem. Der in dieser Norm verwendete Begriff «erstmalige

bis auf Weiteres Prüfung» bedeutet «erste wiederkehrende Prüfung»

nach der endgültigen Zulassung einer neuen Acetylen-

Flasche.

EN 1803:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von

(ausgenommen geschweissten Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl bis auf Weiteres Anlage B)

EN ISO Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von

11623:2002 (aus- Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen

bis auf Weiteres genommen Ab-

schnitt 4)

EN 14189:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen – Prüfung und Wartung von Gas-

flaschenventilen zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung bis auf Weiteres von Gasflaschen

EN 14876:2007 Ortsbewegliche Gasflaschen – Wiederkehrende Prüfung von

bis auf Weiteres geschweissten Fässern aus Stahl

EN 14912:2005 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Prüfung und War-

tung von Ventilen für Flüssiggas (LPG)-Flaschen zum Zeit- bis auf Weiteres punkt der wiederkehrenden Prüfung bei Flaschen

"

6.2.5 erhält folgenden Wortlaut:

"6.2.5 Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet.

In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen.

Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese ENTWURFInformationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen.

Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen.

Die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 sowie die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein.