Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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"6.7.3.16.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:

a) Eigentümerinformationen

(i) Registriernummer des Eigentümers;

b) Herstellungsinformationen

(i) Herstellungsland;

(ii) Herstellungsjahr;

(iii) Name oder Zeichen des Herstellers;

(iv) Seriennummer des Herstellers

c) Zulassungsinformationen

(i) Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen .

Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht;

(ii) Zulassungsland;

(iii) für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle;

(iv) Baumusterzulassungsnummer;

(v) die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2);

(vi) Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde;

d) Drücke

(i) höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))6;

(ii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))6;

ENTWURF(iii) Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr);

(iv) Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung;

(v) äusserer Auslegungsdruck7 (in bar oder kPa (Überdruck))6;

e) Temperaturen