Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

d  1,5 (m) d  1,0 (m) d  0,67 (m)

"

Kapitel 6.7

6.7.2.6.2 a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) eine äussere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und so ausgelegt ist, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Stoss oder andere unachtsame Handlungen verhindert wird, und".

6.7.2.8.4 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Darüber hinaus dürfen auch Schmelzsicherungen gemäss Absatz 6.7.2.10.1 verwendet werden."

6.7.2.10.1 Im ersten Satz "110 °C" ändern in:

"100 °C".

Im zweiten Satz "sie dürfen auf keinen Fall" ändern in:

"sie dürfen, wenn sie für Zwecke der Beförderungssicherheit verwendet werden, nicht".

Am Ende des dritten Satzes hinzufügen:

", sofern dies nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 durch die Sondervorschrift TP 36 festgelegt ist."

6.7.2.17.4 Im dritten Satz "brauchen nicht … ausgerüstet zu sein" ändern in:

"müssen nicht … ausgerüstet sein".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

6.7.2.19.1 "in der jeweils geltenden Fassung" ändern in:

"in der jeweils geänderten Fassung".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

6.7.2.20.1 erhält folgenden Wortlaut:

ENTWURF

"6.7.2.20.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild aus-

gerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein: