Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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9.1.2.2 Im vierten Satz "brauchen nur … ausgewiesen zu werden" ändern in:
"müssen nur … ausgewiesen werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Kapitel 9.2
9.2.1.1 In der Tabelle erhalten die Zeilen unter der Überschrift "9.2.3 Bremsausrüstung" folgenden Wortlaut:
FAHRZEUGE BEMERKUNGEN TECHNISCHE MERKMALE EX/II EX/III AT FL OX
9.2.3 Bremsausrüstung
9.2.3.1 allgemeine Vorschrif- X X X X X
ten
automatischer Blo- Xb)Xb)Xb)Xb)b)Gilt für Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Trägerckierverhinderer fahrzeuge) mit einer höchsten Gesamtmasse von (ABV) mehr als 16 Tonnen und Kraftfahrzeuge, die Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 ausgerüstet sein.
Gilt für Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Die Anhänger müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A ausgerüstet sein.
Dauerbremsanlage Xc)Xc)Xc)Xc)c)Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder für Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.