Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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9.1.2.2 Im vierten Satz "brauchen nur … ausgewiesen zu werden" ändern in:

"müssen nur … ausgewiesen werden".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

Kapitel 9.2

9.2.1.1 In der Tabelle erhalten die Zeilen unter der Überschrift "9.2.3 Bremsausrüstung" folgenden Wortlaut:

FAHRZEUGE BEMERKUNGEN TECHNISCHE MERKMALE EX/II EX/III AT FL OX

9.2.3 Bremsausrüstung

9.2.3.1 allgemeine Vorschrif- X X X X X

ten

automatischer Blo- Xb)Xb)Xb)Xb)b)Gilt für Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Trägerckierverhinderer fahrzeuge) mit einer höchsten Gesamtmasse von (ABV) mehr als 16 Tonnen und Kraftfahrzeuge, die Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 ausgerüstet sein.

Gilt für Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Die Anhänger müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A ausgerüstet sein.

Dauerbremsanlage Xc)Xc)Xc)Xc)c)Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder für Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.

Unter den Überschriften "9.2.4 Verhütung von Feuergefahren" und "9.2.5 Geschwindigkeitsbegrenzer" werden die Fussnoten e und f zu d und e.

9.2.2.6.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Verbindungen müssen der Norm ISO 12098:2004 bzw. ISO 7638:2003 entsprechen."

9.2.3.1.1 "in ihrer zuletzt geänderten Fassung" ändern in:

"in der jeweils geänderten Fassung".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

9.2.4.7.1 "in der geltenden Fassung" ändern in: ENTWURF "in der jeweils geänderten Fassung" (zweimal).

[betrifft nur die deutsche Fassung]

9.2.5 Im letzten Unterabsatz der Fussnote 11) "in der jeweils geltenden Fassung" ändern in:

"in der jeweils geänderten Fassung".