Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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kursen oder Erstschulungen des Aufbaukurses gemäss Absatz 8.2.2.4.1 zugeordnet ist.

Der Fahrzeugführer darf eine Auffrischungsschulung und eine Auffrischungsprüfung durch eine entsprechende Erstschulung und eine entsprechende Erstprüfung ersetzen."

8.2.2.6.6 erhält folgenden Wortlaut:

"8.2.2.6.6 Aus der Anerkennung muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis-

oder Aufbaukurse oder um Erst- oder Auffrischungsschulungen handelt und ob diese auf bestimmte gefährliche Güter oder eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind."

8.2.2.7.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Prüfungen für die Erstschulung des Basiskurses".

8.2.2.7.1.1 "der Erstschulung" ändern in:

"des Basiskurses".

8.2.2.7.1.4 "Mehrzweckveranstaltung" ändern in:

"Mehrzweckkurs".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

8.2.2.7.2 "Aufbaukurse (Erstschulung)" ändern in:

"Erstschulungen der Aufbaukurse".

8.2.2.7.2.1 [Die Änderungen in der englischen und französischen Fassung betreffen nicht den

deutschen Text.]

8.2.2.7.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Der Fragenkatalog muss sich auf die in Absatz 8.2.2.3.3, 8.2.2.3.4 bzw. 8.2.2.3.5 zusammengefassten Themen beziehen."

Einen neuen Absatz 8.2.2.7.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"8.2.2.7.4 Wenn eine Prüfung auf der Grundlage eines beschränkten Basiskurses erfolgt, wird

dadurch die Prüfung des Aufbaukurses auf denselben Anwendungsbereich begrenzt."

8.2.2.8.1 In Absatz b) "die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo-

sivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen" ändern in:

ENTWURF

"die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7".

Einen neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"c) sofern anwendbar, nach Abschluss eines beschränkten Basiskurses oder eines beschränkten Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks, vorausgesetzt, der Kandidat hat die Prüfung gemäss Absatz 8.2.2.7.1 oder 8.2.2.7.2 erfolgreich be-