Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
c) die «Summierung eingestufter Bestandteile» und/oder die Verwendung einer «Additivitätsformel».
Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.
Abbildung 2.2.9.1.10.4.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung
Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor
nein ja
Einstufung aufgrund akuter/langfristiger Gefährdung (2.2.9.1.10.4.3)
Daten zu ähnli-
chen Gemischen ja
Übertragungsgrundsätze Einstufung aufgrund akugenügen für ter/langfristiger Gefährdung anwenden (2.2.9.1.10.4.4)
Einschätzung der
Gefahren
Summierungsmethode an-
wenden (2.2.9.1.10.4.6.1 bis
nein 2.2.9.1.10.4.6.4) unter Ver-
wendung:
a) des Prozentanteils aller als
Chronisch eingestuften Be-
standteile
für alle relevan-
b) des Prozentanteils der als
ten Bestandteile
ja Akut eingestuften Bestand-
sind entweder
teile Einstufung aufgrund aku-Daten zur aqua-
c) des Prozentanteils der ter/langfristiger Gefährdung tischen Toxizität
Bestandteile mit Daten zur
oder zur Einstu-
akuten oder chronischen
fung verfügbar
Toxizität: Additivitätsfor-
meln (2.2.9.1.10.4.5.2) an-
wenden und abgeleitete
L(E)C50 - oder EqNOECm -
Werte in die entsprechende
Akut-Kategorie umrechnen
nein
Verwendung ja Summierungsmethode und
verfügbarer Ge- Additivitätsformel Einstufung aufgrund akufahrendaten der (2.2.9.1.10.4.6.1 bis ter/langfristiger Gefährdung
bekannten Be- 2.2.9.1.10.4.6.4) sowie
standteile 2.2.9.1.10.4.6.5 anwenden