Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

2.2.9.1.10.2.3 und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die «Übertragungsgrundsätze» oder die «Summierungsmethode» anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6).

2.2.9.1.10.4.3.2 Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert

zusätzliche Informationen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.

2.2.9.1.10.4.3.3 Einstufung als Kategorie Akut 1

a) Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50- Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C50 ≤ 1 mg/l ist:

Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 a).

b) Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50-Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C50-Wert(e) > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind):

Gemäss ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend.

2.2.9.1.10.4.3.4 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

a) Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx- oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches bei ≤ 1 mg/l ist:

(i) Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;

(ii) Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) (nicht schnell abbaubar).

b) Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) ECx- oder NOEC-Wert(e) des geprüften Gemisches bei > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind):

Gemäss ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig gewäs-

ENTWURFsergefährdend.

2.2.9.1.10.4.4 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette

Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

2.2.9.1.10.4.4.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Um-

welt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Massgabe