Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Kapitel 3.3

SV 61 "in der jeweils geltenden Fassung" ändern in:

"in der jeweils geänderten Fassung".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

SV 172 Am Ende hinzufügen:

"Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5."

SV 188 Am Ende des Absatzes b) streichen:

", ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien, die bis zum 31. Dezember 2010 ohne die Kennzeichnung gemäss dieser Sondervorschrift befördert werden dürfen".

Der Absatz f) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschliesslich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier …".

SV 198 "Farbe bzw. Druckfarbe" ändern in:

"Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnis".

Nach "1263," einfügen:

"1266,".

SV 219 erhält folgenden Wortlaut:

"219 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organis-

men (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR.

Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe."

SV 247 In Absatz d) streichen:

"in der jeweils geltenden Fassung".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

SV 290 ENTWURFerhält folgenden Wortlaut:

"290 Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil

2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:

a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen