Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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"mit der Aufschrift «UN 1013» für Kohlendioxid oder «UN 1066» für Stickstoff, verdichtet,".

Folgende neue Sondervorschriften einfügen:

"341 (bleibt offen)

342 Innengefässe aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in

Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackung und höchstens 300 ml je Aussenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe «E 0» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:

a) nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäss aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innengefäss aus Glas in ein Heisswasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die ausreichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefässe aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit, eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden;

b) zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäss aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt im Fall eines Bruchs oder einer Undichtheit des Innengefässes aus Glas aufzunehmen, und

c) jedes Innengefäss aus Glas ist durch Mittel (z.B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein Durchstossen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z.B. durch Zerdrücken) verhindern.

343 Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Wasserstoffsulfid in ausreichender Konzentra-

tion enthält, dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.

344 Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.

345 Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von

einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Aussenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Aussenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoss zu schützen.

346 Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des

Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material ENTWURFaufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.

347 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6 d)

des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben.

348 Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem

Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.